Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1896
- Date
- 1896-01-01
- Page
- – (sequence 20)
- Language
- German
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16 Herzögthümem. Heinrichs IV Nachfolger, der fünfte dieses Namens (I 33) bestätigte sie für Breslau und dessen Vetter Heinrich III. von Glogau (II, 8) veröffentlichte 1299 wörtlich dasselbe Statut für die Juden seiner Landschaft. Noch wohlwollender erwies sich Heinrichs V. Bruder Bolko I., Herzog von Schweidnitz und Münsterberg (I, 34, vgl. IV.) Er fügte den Breslauer Gerechtsamen, die er am 7. August 1295 unverkürzt in seinen Schutzbrief aufnahm noch einige neue hinzu, besonders das wichtige Recht, nicht nur mit Geld, sondern auch mit Waren jeder Art Handel treiben zu dürfen. Diese weit gehende Ermächtigung wurde ohne Zweifel die Grundlage zum Aufblühen und zum Wohlstand der Schweidnitzer Judengemeinde, die zeitweise an Einfluss und Ansehn selbst die Gemeinde von Breslau überragte. Soviel ist nach alledem jedenfalls klar, dass die neuen soeben verkündeten Satzungen ohne Zweifel geeignet waren, die vorhandenen religiösen und wirthschaftlichen Gegensätze ab zuschwächen und allmählich eine Wendung zu Gunsten der Juden herbeizufuhren. Wenn sie nichtsdestoweniger ihren Zweck nicht erreichten und ein Gefäss ohne Inhalt blieben, so lag das wesentlieh an dem Umstande, dass die Hand, die sie geschrieben hatte, nur ausnahmsweise die Macht besass, ihre Anerkennung zu erzwingen und ihre Verletzung streng zu ahnden. Nicht als ob die schlesischen Piasten aller Herrschertugenden bar gewesen wären, die sie befähigt hätten, die widerstreitenden Interessen auszusöhnen. Es gab vielmehr auch ausser den allerdings durch Tüchtigkeit besonders hervorragenden Verleihern der Privilegien, ausser Heinrich IV. und der ״Krone Schlesiens“ Bolko I* 2), noch manchen trefflichen Landesvater unter ihnen, der durch persönliche und staatsmännische Tugenden ausgezeichnet war. Allein der Krebsschaden, der an ihrem Marke zehrte und ihre Ohnmacht verewigte, war die jedes Staatsbewusstsein zersetzende verhängnissvolle Anschauung, dass der Herrscher sein Land wie Privateigenthum an alle seine Söhne zu vererben habe. Jeder Todesfall in einem Herzogshause erweckte darum alle bösen Leidenschaften, Selbstsucht, Missgunst, Rauflust in den Herzen seiner Erben und trug immer wieder dazu bei, die bereits vorhandene staatliche Zersplitterung noch weiter zu vermehren. So *) Grünhagen, Gesch. J, 100. 2) a. a. 0. 123.