Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1896
- Date
- 1896-01-01
- Page
- – (sequence 19)
- Language
- German
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Tode (1270) Heinrich IV., (1,42) ein geistig* außergewöhnlich begabter, selbstbewusster und thatenfreudiger Jüngling den Thron seines Vaters bestiegen hatte, entschloss er sich leicht den Juden zu Willen zu sein. Wie sein Oheim König Ottokar II. von Böhmen, dessen Rath bei allen wichtigen Entscheidungen bis auf weiteres einzuholen, er sich bei seinem Regierungsantritt verpflichtet hatte, betrachtete er die Beschlüsse der Synode als eine ungebührliche Herausforderung der weltlichen Obrigkeit und gab dieselbe prompte Antwort, die König Ottokar gegeben hatte, als eine Synode in Salzburg dieselben kirchlichen Anforderungen auch für Böhmen zu stellen sich unterfangen hatte. Damals hatte Ottokar das für die Juden seines Landes vierzehn Jahre vorher erlassene Statut sofort noch einmal bestätigt. Dasselbe Statut nahm jetzt Heinrich IV. zur Grundlage für die Ordnung der Rechtsverhältnisse seiner jüdischen Unterthanen und fügte nur hie und da, und zwar wahrscheinlich auf die Bitte der Juden eine abweichende oder neue Bestimmung aus dem Schutzbrief ein, den kurz vorher Boleslaus IV. von Polen für die Juden seines Reiches entworfen hatte. Nach Massgabe dieses neuen Grundgesetzes sollten die Juden grundsätzlich einzig* und allein der Rechtssprechung des Herzogs unterstellt sein (§ 8). Nur in Rechtsstreitigkeiten zwischen Juden entschied unabhängig das jüdische Gericht, aber auch in diesem Falle mit der Beschränkung, dass der Richter des Herzogs in Thätigkeit trat, sobald eine der Parteien den Antrag darauf stellte (§ 22). Als einziger bürgerlicher Beruf wurde ihnen der Geldhandel auf Pfänder (§§ 2—7, 23, 17, 32), Schuldbriefe (§ 24), Grundstücke (§ 24) und lebendes Inventar (§ 33) zugewiesen. Der Herzog verbürgte ihnen Sicherheit der Person (§§ 9—11, 18, 20, 21, 26), des Eigenthums, des Hausfriedens (§§ 24, 29, 35) und des Geschäftsverkehrs (§§ 16, 19, 30, 34). Gleichheit der Behandlung mit den übrigen Unterthanen an allen Zollstätten (§§ 12, 13), und die Unverletzlichkeit ihrer Heiligthümer (§§ 14, 15, 28) und bedrohte mit schwerer Ahndung die Bösewichter, welche die Juden des Genusses von Menschenblut anklagen sollten (§ 31). Die hier in ihren Grundzügen gegebene Verfassung1), die mit weiser Vorsicht die wichtigsten Beziehungen des bürgerlichen, gesellschaftlichen und religiösen Lebens regelte, wurde bald vorbildlich für die Ordnung des Judenwesens in andern schlesischen 1y Vgl. Näheres in Anhang I.