Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1896
- Date
- 1896-01-01
- Page
- – (sequence 16)
- Language
- German
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und anzuerkennen. Eheliche und aussereheliche Gemeinschaft war ohnehin ausgeschlossen, und die letztere wurde sogar vom talmudischen Recht ungleich schärfer als vom canonischen geahndet. Nichtsdestoweniger wurde das Verbot der Unzucht neu eingeschärft, freilich ohne dass dem Christen für die einer Jüdin angethane Gewalt überhaupt eine Strafe, angedroht wurde1). Besonders scharf schritt die Synode gegen den Handel der Juden mit Lebensmitteln ein. Sie erneuerte zu dem Zweck das Verbot, den Juden dasjenige Fleisch abzukaufen, das ihnen zum Genuss verboten war, gab aber für diese Vorschrift eine neue Begrün־ düng, die deutlich zeigt, worauf es bei der ganzen Gesetzgebung abgesehen war. Die Enthaltsamkeit von diesen Genussmitteln war nämlich bisher mit dem immerhin begreiflichen Hinweis darauf gefordert worden, dass es ungebührlich sei, wenn die Herrin, die Kirche, geniesse, was die Sklavin, die Synagoge, als ungeniessbar verwerfe2). Statt dieses gewissermassen religiösen Gründes wurde jetzt als Zweck der* Massregel angegeben, ״ damit nicht etwa die Juden bei dieser Gelegenheit durch hinterlistige Ränke die Christen, die sie für ihre Feinde ansehn, vergiften3).“ Es geht aus der Fassung des Satzes klar hervor, dass ein ernster Anlass zu einer so entsetzlichen Unterstellung weder damals gegeben war, noch durch irgend welche thatsächliche Vorgänge etwa in andern Ländern gerechtfertigt werden konnte. Denn in diesem Falle wäre die Synode gewiss nicht zu schüchtern gewesen, um deutlich heraus zu sagen: ״weil die Juden vergiften“ oder gar: ״zu vergiften gewöhnt sind.“ Wenn sie daher nichtsdestoweniger einer so vagen Befürchtung Ausdruck gab, so liess sie sich dabei ohne Zweifel von der Erwägung leiten, dass dadurch mit grösserer Leichtigkeit als durch die andre dem Verständniss der *) Das österreichische und das böhmische Privileg (§ 21) bestrafen den Verbrecher mit Abhauen der Hand (Jirecek, cod. juris bohemici, p. 139), das polnische und die schlesischen Privilegien bedrohen ihn mit Bestrafung nach dem allgem. Landesrecht (Bloch, die General-Privilegien der poln. Judenschaft, S. 7). 2) Vgl. z. B. Conc Vanet. c. 12. Agob., de insol. Jud. c. 3 f. 3) Item . . . sub poena excommunicationis districtius inhibemus . . . ne christiani carnes venales sen alia cibaria a judeis emant, ne forte per hoc judei christianos, quos hostes reputant, fraudulenta machinatione venenent. Die Motiviiung der Massregel mit dem jüdischen Christenhass ist offenbar hinfällig. Denn es ist allgemein zugegeben, dass der Christenhass der mittelalterlichen Juden höchstens als ein schwächliches Echo des Judenhasses der Christen jener Tage anzusehen ist.