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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1896-01-01 · 1896 · page 15

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1896
Date
1896-01-01
Page
– (sequence 15)
Language
German
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IRI
…/2720904-2720979--14-2724536
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beschlossen2) die für ihren Zweck dienlichen auszuwählen, und sie löste diese Aufgabe mit grosser Umsicht und Geschicklichkeit. Um zunächst den geselligen Verkehr zu beschränken und zu verhindern, wurde die gemeinsame Theilnahme an Schmau- 5er eien und Tanz Vergnügungen und der gemeinsame Besuch von Wirthshäusern und Badestuben untersagt. Auch die Gemeinsamkeit der Kleidertracht wurde verboten und den Juden zur Pflicht gemacht, sich bei schwerer Strafe öffentlich nicht ohne den gehörnten Hut sehen zu lassen. Mit ganz besonderem Nachdruck suchte man die Hausnachbarschaft zu verhindern. ״Damit nicht das Christenvolk,“ heisst es wörtlich, ״durch den Aberglauben und die Unsitten der jüdischen Nachbarn befleckt werde, zumal das polnische Land in der Gemeinschaft der Christenheit noch eine neue Anpflanzung ist, sollen die Juden in einem abgeschiednen Theil des Dorfes oder der Stadt, der durch einen Zaun oder einen Graben von der Christenheit getrennt ist, ihre Häuser neben einander haben. Bis zum nächsten Johannisfest ist die Trennung der Juden und Christen, deren Häuser durch einander stehn, durch geeignete Massregeln bei Strafe der Excommunication für den Bischof und den Landesherrn, der sich etwa in der Abwickelung der Angelegenheit säumig zeigen sollte, herbeizuführen“. Nicht weniger tief griffen die Anforderungen ein, die dazu bestimmt waren, die bürgerliche Stellung und das Berufsleben der Juden einzuengen. Sie gingen von dem Grundsatz aus, dass den Ungläubigen keinerlei Stellung gegönnt werden dürfe, in welcher sie den Christen gleichgestellt oder gar übergeordnet sein würden. Es wurde darum zuvörderst die alte An- Ordnung wiederholt, dass ihnen keinerlei Amtsgewalt über Christen anvertraut werden dürfe. Christliche AmmÖn, Tagelöhner und Dienstboten durften deshalb bei ihrer jüdischen Dienstherrschaft um keinen Preis über Nacht bleiben, was im Grunde mit dem Verbot jedes Dienstverhältnisses identisch war. Daneben suchte eine neue Massregel der mittelbaren Abhängigkeit durch die hereindrohende Verschuldung* vorzubeugen. Die Christen wurden angewiesen, jeden Verkehr mit denjenigen Juden abzubrechen, die übermässige Zinsen beanspruchten, und den Obrigkeiten wurde es zur Gewissenspflicht gemacht, diese Verkehrssperre zu dulden 2) Ygl. die Nachweisungen Bärwald’s für die mit den Breslauer nahezu identischen Wiener Beschlüsse vom 10/12. Mai 1267 in Wertheimers Jahrb. für Israeliten, N. F., VI (5620), S. 107 ff. und die Bemerkungen von Aronius a. a. 0.

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