Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1892
- Date
- 1892-01-01
- Page
- – (sequence 13)
- Language
- German
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galiter zu erwefrben.. Damit hatte das jus Sikarikon seine Gütig״ keit völlig eingebüsst. Ob es nach dem Hadrianischen Bar- Kochbaischen Kriege und während der Hadrianischen Verfolgung wieder angewendet worden ist, darüber fehlt jeder Anhalt. Wäre es wieder reintegrirt worden, so hätte das damalige Collegium die von R’ Josua herbeigeführte Abrogation wieder aufheben müssen, was nicht so leicht angänglich war, und jedenfalls hätte es notirt sein müssen. Die Ansicht meines geehrten Freundes* Joseph Derenbourg, dass dieses Gesetz überhaupt erst in Folge der Hadrianischen Verfolgung erlassen worden sei1) ist nach der vorangegangenen Auseinandersetzung unhaltbar. Im Gegentheil, alle diese Unzuträglichkeiten, welche die das Gesetz und die verschiedenen dabei vorgenommenen Modificationen überliefernde Hauptquelle so unverständlich machen, sind wie weggehaucht, sobald man davon ausgeht übereinstimmend mit der Erklärung in dem jerusalemischen Talmud (s. S. 11.), dass es gerade während des grossen Krieges um Jerusalem, für den Landestheü Judäa theilweise auser Kraft gesetzt worden ist. Die einzig richtige LA., dass R’ Josua von diesem Gesetze nur ein Minimum beibehalten wissen wollte, erhellt es vollends zu völliger Gewissheit* dass es vor dem Hadrianischen Kriege in Kraft gewesen sein muss. Nur noch ein wichtiger Punkt bleibt zu erledigen. Wie kommt es, dass dieses Gesetz in den Quellen fortwährend als ein sikarisches bezeichnet wird, während es doch nach unserer Auseinandersetzung und nach den Belegen als ein römisches Confiscationsgesetz hätte benannt werden müssen? Die Erklärung Derenbourgs, dass Sikarikon und Sikarier nicht auf die mit der Sica terorrisirenden Ultra-Zeloten hinweist, sondern eine allgemeine Benennung für Usurpatoren sei, gleichviel ob Römer oder Judäer, welche sich Ländereien widergesetzlich angeeignet hätten2), diese Erklärung befriedigt keineswegs. Es scheint vielmehr, dass gerade das Verfahren der Sikarier das Gesetz veranlasst, und das mag ihm den Namen aufgedrückt haben. Eine allerdings entstellte Notiz bezüglich dieses Gesetzes in zwei Quellen weist geradezu darauf hin, dass es noch vor dem Ausbruche des Krieges, noch unter Nero gehandhabt worden ist. Es werden nämlich in diesen Quellen drei Stadien bezeichnet: vor dem Kriege, während des Krieges und nach demselben^). Das Stadium vor dem Kriege weist 1) Derenbourg, Essai sur l’histoire et la geographie, p. 478. 2) a a. O. S. 476. 13) posefta Gittin c. v. (ed. Zuckerm.) p. 328:לפני מלחמה...272זפת מלחמה מן המלחמה ואילך .... vg1. Gut« v, 6 (&>!.47נ(.<ז