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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1892-01-01 · 1892 · page 10

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1892
Date
1892-01-01
Page
– (sequence 10)
Language
German
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IRI
…/2720904-2720987--09-2724296
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und Masada eingenommen, die letzten Zeloten und Sikarier umgekommen oder entflohen waren. Die confiscirten Ländereien waren zwar zum Nutzen für Vespasians Privat-Chatulle verkauft oder verpachtet, an Juden oder Heiden. Aber so mancher judäische Grundbesitzer mochte sein Recht auf seinen Ackerbesitz reclamiren, mit dem Nachweise, dass er keinen Theil an dem blutigen Kriege genommen, sondern sich friedlich verhalten hatte. Fand er kein Gehör bei den römischen Behörden, so wandte er sich an die judäischen Gerichte und machte geltend, dass ihm sein Eigenthum widerrechtlich genommen worden war. Das judäische autoritative Collegium mag nun auch gefunden haben, dass die Umstände, welche während des Krieges massgebend waren, nicht mehr bestehen, und modificirte auch für Judäa das Rechtsverhältniss. Es restituirte auch für diesen Landestheil das Sikarikon-Gesetz, dass der Urbesitzer auf seinen Besitz nicht zu verzichten brauchte. Das ist der Sinn der Relation: Von der Kriegszeit und später gilt auch für Judäa das Sikarikon-Gesetz1). Ein später lebendes Collegium hat das Sikarikon-Gesetz im Ganzen modificirt. Da die Erfahrung gezeigt hat, dass nach Verlauf von so und so vielen Jahren der Ureigenthümer oder seine Erben ihre Felder nicht reclamirt und keine Anstalt gemacht haben, sie wieder zu erwerben, so hat es die Anordnung getroffen, dass Jedermann berechtigt ist, das confiscirte Gut zu erwerben, ohne sich mit dem Grundbesitzer ins Einvernehmen zu setzen, nur sei er verpflichtet, diesem eine Entschädigung zu geben2). Diese partielle Abrogation des Gesetzes mag unter dem Patriarchat R. Gamaliers II. zum Beschluss erhoben worden sein, was durch das Folgende bestätigt werden wird. In derselben Relation wird weiter tradirt, dass noch später eine Modification hinzugefügt worden sei, nach welcher, wenn der Urbesitzer ein ihm widerrechtlich entzogenes Feldstück ein ganzes Jahr nicht reklamirt und wieder erworben habensollte, esjedermann frei stehen sollte, dasselbe von dem späteren Besitzer zu erwerben, mit einer Entschädigung. Als Autor dieses Beschlusses wird in der Mischna und Tosefta der Patriarch R. Juda I. genannt, der direct ad hoc das Collegium zusammenberufen habe. Aber ein zwiefaches Bedenken macht diese Ueberlieferung zweifelhaft: Dieser Patriarch war der Redacteur der Mischna, d. h. er hat lediglich ältere Gesetzesbestimmungen zusammengetragen und in einer gewissen Ordnung aneinandergereiht, aber ohne seine eigenen Decisionen oder מהרוגימלחמה ואילך יש בו סיקריקין (ז 2) £Gittm a. a. o. בית דין של אחריהם אמדו נותן לבעלים רביע רבו׳.]

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