Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1892
- Date
- 1892-01-01
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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feindseliger;Haltung gegen die Römer aufgestachelt, und zuletzt den vierjährigen Riesenkrieg, sowie den Untergang Jerusalems und des Tempels herbeigeführt. Alles Eigenthum derer, die an dem Kriege betheiligt waren, verfiel selbstverständlich den Römern. Anders war das Verhältniss in Galiläa. Diese Provinz stand unter einem judäischen Fürsten, Agrippa II. Nero hatte sie ihm grössten־ theils kurz nach seinem Regierungsantritt zum Lehen gegeben und zu seinen anderweitigen Herrschergebieten hinzugefugt. Dazu gehörte nicht blos der Hauptort Tiberias, sondern auch die noch bedeutendere Stadt Sepphoris 1). Aus Rücksicht für Agrippa verschonte Vespasian Tiberias, das er im heissen Kampfe erobert hatte und untersagte der wilden Soldateska Plünderung und Gewaltthätigkeiten gegen die Einwohner 2). Während in Judäa während des Krieges, sobald eine Stadt oder ein Landstrich eingenommen war, die Ländereien confiscirt wurden und Vespasian unmittelbar nach Beendigung des Krieges den ganzen Grundbesitz als sein Eigenthum erklärte, das er theils verpachten, theils an seine judäischen Parteigänger verschenken liess^), ist in Galiläa dieses Confiscationssystem gar nicht oder nur sehr wenig angewendet worden. Agrippa war der Herr des Landes und als judäischer Fürst durfte er die Existenz seiner galiläischen Glaubensgenossen, die grösstentheils auf Ackerbau und Olivenpflanzungen beruhte, nicht vernichten. Die Calamität in Judäa, dass die Sieger die Judäer unterjocht und ihnen ihre Aecker genommen haben (s. S. 6.) wiederholte sich in Galiläa nicht. Ist hin und wieder von feindliehen griechischen und syrischen Landesbewohnern ein Gewaltact an judäischen Ackerbesitzern begangen werden, so haben diese ihre Hoffnung auf die Rückerstattung vermittelst Beschwerde bei Agrippa und seinen Beamten nicht aufgegeben. Deswegen blieb in Galiläa auch während des Krieges das Sikarikon-Gesetz in Kraft, d. h. der Kauf eines Grundstückes hatte keine legale Giltigkeit, wenn der Ureigenthümer nicht von vorn herein aut sein Recht verzichtet hatte. So ist die Differenz der Gesetzgebung zwischen den Landestheilen Judäa und Galiläa durch die politische Lage gerechtfertigt. Für jenen Landstrich wurde während der Dauer des Kriegszustandes das Sikarikongesetz ausser Kraft gesetzt, für diesen dagegen blieb es immer giltig. Allmählich trat aber auch in Judäa eine grössere Rechts- Ordnung ein, nachdem die letzten Festungen, Herodium, Machärus!) Jos., Antiq. XX., 8,4. Vita 9. ־) Jüd. Krieg HI, 9,8. v 3) Das. VH, 6,6. Vita 76. ..sw. . t-~ - - l _ ‘ .