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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1892-01-01 · 1892 · page 8

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1892
Date
1892-01-01
Page
– (sequence 8)
Language
German
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IRI
…/2720904-2720987--07-2724294
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der Ureigenthümer oder in dem judäischer Käufer. Sonst wären die Felder von denen der Zehnte und andere Abgaben geleistet werden sollten, verfremdet worden. Diese Erläuterung motivirt im Grunde die Verordnung für die Ausnahme bezüglich Judäas, nicht das Sikarikon-Gesetz selbst, das demnach bereits früher bestanden haben muss. Diese Motivirung bezieht sich demnach auf den Eingang der Relation von dem Sikarikon-Gesetz, nämlich auf den Passus: Für Judäa hatte das Sikarikon-Gesetz keine Giltigkeit לא היה סיקריקון ביהודה, d.h.לא היה דין סיקריק־ן ביהודה Dabei ist aber die Ergänzung wichtig: בהרוגי מלחמה, d. h. jdiese Ausnahme bezüglich Judäas wurde nur statuirt während des Krieges. * In dieser Zeit muss in der That ein ausserordentlicher Nothstand geherrscht haben. Die Bodenbesitzer, die sich an den Kämpfen gegen die Römer betheiligt hatten, waren im Kriege gefallen oder flüchtig geworden. Ihre Güter verfielen den Siegern, die sie wohl schwerlich selbst bestellt haben, sie vielmehr an die judäischen Bewohner loszuschlagen bemüht waren, welche den Römern treu und im Lande geblieben waren. Wäre nun laut des Sikarikon-Gesetzes der Ankauf von Seiten der Judäer ungiltig gewesen, so wären sie in den Händen der Römer oder heidnischer Ausländer verfallen. Aus dieser Rücksicht hat eine autoritative Behörde das Sikarikon-Gesetz — das eben den Ankauf beschränkt — für diesen Landestheil aufgehoben1). Also während der Dauer des wüthenden Krieges oder unmittelbar darauf ist diese Ausnähme vom Gesetz eingeführt worden. Damit stimmt der Passus, dass für den Landestheil Galiläa das Sikarikon stets Giltigkeit Hatte51), d. h. auch während des Krieges sei keine Ausnahme gemacht worden, dass der Eigenthümer nicht seines Besitzes verlustig werde, wenn es von jüdischen Käufern erworben worden war. Der Kauf wurde vielmehr als null und nichtig angesehen, wie der Kauf eines Feldes in unrechtmässigem Besitz, wenn der Ureigenthümer nicht freiwillig darauf verzichtet hat. Der Unterschied zwischen den Landestheilen Judäa und Galiläa lag in den politischen Verhältnissen damaliger Zeit. Nach dem Tode Agrippa’s I. wurde Judäa abermals römische Provinz, von Landpflegern regiert oder missregiert. Diese Missregierung hatte die Erbitterung über den Verlust der Selbständigkeit gesteigert, die Partei der Zeloten und der Ultra-Zeloten oder Sikarier zu IJpAT womit ein legis- שלא יהא סיקריקרן ביד«1דד, Man beachte den Ausdruck (ג latorisches Collegium bezeichnet wird. גליל לעילם יש בה משום סיקריקון. *) jeruschaimi das

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