Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1892
- Date
- 1892-01-01
- Page
- – (sequence 7)
- Language
- German
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•andere Modificatiori legalisirt, dass Jedermann berechtigt sei, em solches Grundstück zu erwerben, wenn der Eigenthümer das Grund• stück ein Jahr in der Hand des Sikarikon gelassen hat, ohne sein Recht geltend zu machen. In diesem Falle, gleichviel ob der Ureigenthümer vermögend oder unvermögend ist, hat der Kauf unbedingte Giltigkeit, nur soll der Käufer dem Ureigenthümer die fixirte Entschädigung geben. Soweit der Inhalt des Sikarikon-Gesetzes, das zu zwei verschiedenen Zeiten ein wenig modificirt wurde. Aber wenn auch der Tenor des Gesetzes vollständig verstündlich, so lasten doch darauf jene früher aufgeführten Unbegreiflichkeiten, die hier kurz resumirt werden sollen. 1. Eine Massregel gegenüber einer Vergewaltigung von Seiten der Römer soll Sikarikon-Gesetz genannt worden sein! 2. Die Anwendbarkeit mit der Modification dieses Gesetzes soll mehr als zwei Jahrhunderte gedauert haben, auch während der Regierung humaner Kaiser, welche Gewaltthätigkeit nicht geduldet hätten. 3. In wie fern soll bei Anwendung dieses Gesetzes Judäa von Galiläa differiren? Die Lösung dieses Räthsels ist Aufgabe dieser Untersuchung. Diese Lösung wird zugleich eine neue Seite in dem blutigen Conflict zwischen Rom und Judäa ans Licht fördern. Zunächst muss und kann constatirt werden, dass diese Massregel ungeachtet ihrer Benennung Sikarikon-Gesetz gegen römische Gewaltacte intendirt war. Im jerusalemischen Talmud wird sie folgendermassen motivirt. Sie — die Römer — haben Verfolgung über Judäa verhängt,1*weil Feindschaft zwischen Esau (Edom—Rom) und Juda bestand. Sie (die Römer) haben sie (die Judäer) unterjocht, haben ihre Felder genommen und sie an andere Judäer verkauft. Daraufhin haben die Ureigenthümer sie von den Käufern zurückgefordert. Dadurch hielten sich Käufer zurück und das Land wäre den Römern verfallen. So hat das Collegium angeordnet, dass das Sikarikon-Gesetz auf die Provinz Judäa keine Anwendung finden sollte1). Diese Motivirung ist auch in einem Gesetzescodex mit einem Worte angedeutet, der dieselbe Autorität wie die Mischna hat, nämlich in der Tosefta2), dass das Sikarikon- Gesetz für Judäa keine Anwendung finden sollte, damit dieser Landestheil in judäischen Besitz verbleibe, gleichviel ob in dem!) [jer. Gittin c. v. hat 6 (foi. 47b). בראשונה גזרו שמד על יהודה שכן מסורת בידם מאבותם יהודה הרג את׳ עשו דכתיב ידך בעורף אויביך. והיו הולבין ומשעבדץ בהן וגומלין שדותיהן ומוברין אותן לאחרים והיו בעלי בתים באין וטורפין והיתד. הארץ חלוטה ביד סיקריקון. נמנעו מליקה התקינו שלא יהא סיקריקון ביהודה.] 2) [Tosefta Gittin. ed. Zuckenn., p. 328: *רץ יהודה אין בה משום סיקריקון מפניי יישוב המדינה יש־,.!