Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1892
- Date
- 1892-01-01
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
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elier verdunkelt als erleuchtet. Der Eingang läutet: Es gab nicht Sikarikon in der Provinz Judäa in Bezug auf die im Kriege Umgekommenen, aber in Bezug auf die Umgekommenen von dem Kriege abwärts giebt es Sikarier1). Gegenüber einem solchen Texte muss jeder sagen: Davus sum, non Oedipus. Glücklicherweise hat ein alter Ausleger diese Dunkelheit gelichtet. Das verwirrende Wort ״Sikarikon“ muss hier bedeuten ״Sikarikon-Gesetz“ (2(דיןםיקרי^ן). Der scharfsichtige Gesetzeslehrer R’ Jehuda hat hier das Richtige getroffen und diese Auslegung giebt die Berechtigung, unser Thema als Sikarikon-Gesetz zu bezeichnen. Der erste Schritt ist damit gesetzt, und die Unverständlichkeit des Ausdruckes correkter gemacht. Der Eingang bedeutet demnach, das Sikarikon-Gesetz galt nicht in Judäa in Bezug auf die im-Kriege Umgekommenen, aber in Bezug auf die spätere Zeit gilt auch für diesen Landestheil das Sikarikon-Gesetz. Das ist ein wenig verständlicher. Die erste Bestimmung war demnach: der Kauf eines in dem Besitz eines Sikariers befindlichen Grundstückes hat nur Giltigkeit, wenn der Ureigenthümer vor dem Kauf seine Zustimmung dazu gegeben hat, ohne diese vorangegangene Zustimmung ist der Kauf ungiltig, d. h. das jüdische Gesetz betrachtet ihn als null und nichtig und zwingt den Käufer, das Kaufobject als unrechtmässig erworbenes Gut dem Eigenthümer ohne Entschädigung zurückzuerstatten. Dieses Gesetz hat aber für den Landestheil Judäa nur Anwendbarkeit nach dem Kriege; ״während des Krieges aber nicht, d. h. in dieser Zeit hat die Erwerbung von dem unrechtmässigen Besitzer volle Giltigkeit. Diese erste Bestimmung wurde aber später modificirt, und zwar zu Gunsten des Käufers, dass er auch ohne Zustimmung des Ureigenthümers das Grundstück behalten dürfe, nur dass er verpflichtet sei, diesen mit dem vierten Theil des Werthes zu entschädigen. Aber nur in dem Falle, wenn der Eigenthümer nicht in der Lage ist, das Grundstück von dem Sikarikon zu erwerben, d. h. sich mit ihm abzufinden, sonst aber bleibt diesem das Verkaufsrecht, und Niemand darf ohne dessen Zustimmung das Grundstück an sich bringen. Noch später hat eine Autorität (in dem Vulgata-Texte ist dabei der Patriarch Jehuda I. genannt) vermittelst eines Collegialbeschlusses eine לא היה סיקריקון ביהודה בהרוגי• .6 .1) Die ganze Relation Misch na Gittin V מלחמה, מהרוגי מלחמה ראילל יש בו םיקריקון. כיצד לקח מסיקריקון וחור ולקח מבסל הבית מקחו במל, מבעל הבית וחוד ולקח מסיקריפון מקחו קיים וו משיה ראשונה. בית דין של אחריהם אמרו נותן לבעלים רביע. אימתי בומן שאין בידן ליקח, אבל א& יש בידן ליקח הל קודמין [לכל אדם. רבי הושיב בית דין ונמנו שאם שהתה לפני סיקריקון י״ב חודש כל הקודם ליקח יקח ונותן לבעלים רביע. אמר ר״ יהודה: לא דנימה דץ סיקריקון :Babylonischer Talmud ad locum (*