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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1892-01-01 · 1892 · page 4

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1892
Date
1892-01-01
Page
– (sequence 4)
Language
German
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IRI
…/2720904-2720987--03-2724290
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Imgen Feinde ihres Volkes, also Römlinge, heimlich gemeuchelt haben, waren doch im Grunde eine innere Plage, die nicht direct von den Römern herrührte. Es ist daher nicht wenig verwunderlieh, dass die Tradition, welche das Gesetz mit Nebenumständen überliefert hat, die Sikarier in dem Vordergründe und die Römer kaum kenntlich in dem Hintergründe erscheinen lässt. Diese Tradition macht auch nach einer andern Betrachtung stutzig. Die Plage der Sikarier, lediglich hervorgerufen von dem Ingrimm gegen Rom und Römerknechte vor dem Untergang des judäischen Staates, hörte mit diesem auf, da die Sikarier völlig aufgerieben wurden. Und doch spricht das Sikariergesetz auch nach dem unglücklichen Ausgang des Krieges und der Zerstörung Jerusalems immer noch von ihnen. Dieser Umstand macht eben diese Relation in hohem Grade dunkel. Man kann sich wohl denken, dass eine Massregel gegen Vergewaltigung des Grundbesitzes eingeführt worden ist, so lange eine dauernde Nothlagej vorhanden gewesen ist, zur Zeit des Krieges und nach der Untere jochung des Landes durch die römischen Legionen. Aber eine Massregel zur Sicherung des Eigenthumsrechtes kann doch nicht wegen einer vorübergehenden Plage getroffen worden sein, die noch dazu mehr von unsichtbaren Feinden zugefügt wurde und mehr das Leben als das Eigenthum bedroht hat! Und doch werden, wie gesagt, in dieser Gesetzesrelation nicht Römer, sondern Sikarier genannt. Das Gesetz lautet nämlich folgendermassen: Hat Jemand ein Grundstück von einem Sikarier, der es sich widerrechtlich angeeignet hatte, ohne Zustimmung des Ureigenthümers gekauft, so ist der Kauf ungiltig. Dabei wird ein Unterschied gemacht, ob es während des Krieges oder nach demselben geschehen ist. Es ist auch dabei angegeben, dass dieses Gesetz nach und nach Modificationen erfahren hat. Damit können doch nur Römer gemeint sein, die mit dem Schwerte und ihrem Siegerrechte Grundeigenthümer vergewaltigt haben, aber doch nicht Sikarier mit heimlich verborgener Sica! Dazu kommt noch eine historische Unbegreiflichkeit. Zum Schlüsse wird nämlich referirt, in späterer, sehr später Zeit, unter dem Patriarchen R. Jehuda I. (gegen Ende des zweiten und im Anfang des dritten Jahrhunderts) sei das Gesetz zu Gunsten des Käufers modificirt worden. So lange soll die Nothlage gedauert und die fortdauernde Wirkung nöthig gemacht haben? Abgesehen davon, dass Sikarier nicht so lange existirfc haben, so kann es sich füglich auch nicht auf Römer beziehen. Es ist doch nicht denkbar, dass Römer mehr als ein nach dem %xiege die judäischen Eigenthümer aus

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