Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1884
- Date
- 1884-01-01
- Page
- – (sequence 19)
- Language
- German
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7ו erlassen wurde, heidnische Arme an den von jüdischen Acker״־ besitzen! gesetzmässig für jüdische Arme zurückgelassenen Theilen der Ernte Theil nehmen zu lassen1). Diese Bestimmungen müssen eingeführt worden sein, ehe der Vertilgungskrieg der Römer und der dadurch erzeugte Racenhass gegen die Judäer diese gegen die Römer und Heiden überhaupt mit Erbitterung erfüllt hatten, eine Erbitterung, welche ihren Ausdruck in Gesetzesmäassregeln gefunden hat, jeden Verkehr mit Heiden zu vermeiden2). Ich vermuthe, dass die heidenfreundlichen Gesetze zur Zeit des Königs Agrippa I. erlassen worden, der ein verträgliches und versöhnliches Verhältniss zwischen Judäem und Römern angebahnt hat- Zu dieser Zeit fungirte der Patriarch Gamaliel I., den man füglich den Grossen nennen könnte, dem die talmudische Gesetzgebung eine Reihe von Verordnungen verdankt, welche auf das Gemeinwohl (תקון העולם) abzielen. Von ihm angeregt, mögen auch die heidenfreundlichen Gesetze — um des Friedens willen (ספני דרכי שלום) in Synhedrion durchgegangen sein. Soll diese Verträglichkeit so weit gegangen sein, dass in judäischen Städten von gemischter Bevölkerung auch Götzen- 4tempel und Zeichen der Idolatrie geduldet gewesen wären? Es ist kaum denkbar, wenn man erwägt, welche Aufregung im ganzen jüdischen Volke herrschte, als der Versuch gemacht Ergänzung der Lückenhaftigkeit, welche in den Parallelstellen Demai 24 c und Aboda Sara 39 c bemerkbar ist. Die letzte Stelle hat einen Passus, der in den übrigen fehlt. *־!T שיש בה גוים וישראל מעמידין גבאי גויים וגבאי ישראל♦ (אם נותנין הגרם לגבאץ) טיפין משל נוקם ..... דמפרנסין עניי גרם/ ♦ . . ומבקרי! חולי גוים . ♦ ♦ ♦ ור,וברין מתי גרם . . . ♦ ומנחמין אבלי גוים . . . ומככיסץ כלי גוים מפני דרכי שלום. R. David Frankel der Commentator emendirt nach Maimuni und Aderet die unverständliche Lesart ומבבםץ כלי in דמבסיץ דלי נכרים, dass man solche bekleiden müsse. Auch unvollständig Babli Gittin 61 b. Wichtig ist diese Stelle für den Umstand, dass in einer Stadt von gemischter Bevölkerung heidnische Beamte ernannt werden durften. Ich habe nachgewiesen, dass die zur Verunglimpfuug des Talmud arg verkannte und gemissdeutete Stelle ^דע^ר־יי והרועים בהמה דקה ומגדליה לא מעלין ולא מורידין nichts Anderes ■bedeuten kann, als dass man Heiden, Kleinviehhirten und Züchter nicht zu irgend einem Amte wählen, aber wenn gewählt, sie nicht absetzen soll. (Frankel-Graetz, Monatsschrift Jahrg. 1870, 481 fg.) Es ist eine, mit obigem verglichen, weniger tolerante Ansicht über die Zu« lassung von Heiden zu Aemtern, die auch sonst vorkommt (vergl. das. S. 492). ג) Mischna Gittin V, 8. 2) Es sind die sogenannten ייח דבר, welche zur Zeit des Römerkrieges von der Schule Schammai’s durchgesetzt wurden, um eine Scheidewand zwischen Judäern und Heiden aufzurichten. Vergl. Graetz, Geschichte der Juden, III., Note 26.