Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1884
- Date
- 1884-01-01
- Page
- – (sequence 17)
- Language
- German
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15 ‘ verbände angeschlossen haben, und andererseits Eingeborene des Landes von den kanaanitischen Völkerschaften, welche im Lande geduldet wurden. Die erste Klasse wurde als Fremde schlechthin (גרים) bezeichnet und die andere als Eingesessene (תושבים)• Die pentateuchische Gesetzgebung hatte den Ersteren mehr Rechte eingeräumt, aber auch ein grösseres Maass von Verpflichtungen als den Letzteren aufgelegt 1). Diese Unterscheidung war aber in der nachexilischen Zeit völlig verwischt. Eingeborene kanaanitscher Ueberbleibsel, welche nach ihrer Weise gelebt hätten, gab es nicht mehr; andere Zustände hatten sich herausgebildet. Und auch für diese neuen Vorkommnisse sollte der Pentateuch die normirende Instanz bilden. Wie war das möglich? Der alte Text muste für die neuen Verhältnisse anwendbar gemacht, der einfache Wortsinn umgedeutet werden. Die Interpretation (Midrasch) musste hier, wie auch auf anderen legislativen Gebieten nachhelfen־ Unter dem Worte Ger (Fremdling) wurde jetzt ein Heide verstanden, der das Judenthum voll nach allen Seiten hin befolgt, d. h. ein Vollproselyte. Aber wie verträgt sich damit die Vorschrift im Deuteronomium (14, 21): ״Ihr sollt das Fleisch von gefallenen Thieren nicht gemessen, sondern es dem Fremdling (Ger) zum Genüsse schenken?“ Wie darf ein Vollproselyte, der doch einem Uljuden völlig gleich ist, etwas im Gesetze Verbotenes gemessen? Die Interpretation war aber damit nicht in Verlegenheit; sie bezog dieses auf die Halbproselyten, welche nicht zur Befolgung sämmtlicher Gesetze des Judenthums verpflichtet seien, und daher solches Fleisch geniessen dürften. Solche Halbproselyten wurden daher mit Anlehnung an den pentateuchischen Ausdruck גד תושב (peregrimis incola) genannt. Die zusammengekoppelten Wörter stimmen zwar nicht mit einander, aber es war dadurch ein gesetzlicher Anhalt für die Behandlung der Halbproselyten gegeben. Unter dieser Bezeichnung wird fortan in der jüdischen Gesetzgebung ein Halbproselyte oder ein judaisirender Heide verstanden. Welche Verpflichtungen des Judenthums muss ein Solcher befolgen, um nicht als Heide zu gelten? Zunächt galt es als selbsverständlich, dass, wie gross oder klein auch der Kreis derselben sein möge, ein Halbproselyte dieselben feierlich vor ב) Vgl. Frankel-Graetz, Monatsschrift . Jhg 1871, 1 fg.