Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1884
- Date
- 1884-01-01
- Page
- – (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2720904-2720945--13-2723796- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
12 der Restauration des Tempels — die merkwürdigerweise damals als bald eintreffend erwartet wurde — die unterlassene Pflicht sofort zu erfüllen. Nur aus der Häufigkeit der Bekehrung von Heiden zum Judenthum ist die Erscheinung erklärlich, dass der Synhedrial-Körper in Jamnia, präsidirt zuerst von Rabban Jochanan b. Sakkai und dann von dem Patriarchen Rabban Gamaliel II., Gesetzesbestimmung mit Rücksicht auf dieselbe getroffen haben. Eine andere Frage bezüglich der Proselyten beschäftigte die Gesetzeslehrer dieser Zeit. Ist die Beschneidung für die Aufnähme von solchen in die volle Lebensgemeinschaft eine conditio sine qua non? Allerdings von vornherein wurde diese Verpflichlieh müsste er die Verordnung bezüglich der Proselyten eingeführt haben. Nun hat er nur kurze Zeit fungirt, nach Einigen nur zwei Jahre. Er müsste denn in diesem kurzen Zeitraum sie eingeführt und wieder aufgehoben haben, was höchst wunderlich wäre. Weiss in seinem Werke: ״Zur Geschichte der jüdischen Tradition‘* (II, p. 40, Note 1) und N. Brüll in den Jahrbüchern für jüd. Geschichte und Literatur (IV S. 63), Laben diese chronologische Schwierigkeit erkannt, ohne auf ihre Lösung zu kommen. Der Erstere verzweifelte an einer möglichen Lösung, und der Letztere hat die Anordnung für die Proselyten-Opferspende unerwiesen chronologisch zu tief herabgedrückt. Aber auch abgesehen von diesem chronologischen Momente, geht aus einer Controverse hervor, dass R. Jochanan nicht diese Verordnung aufgehoben haben kann; denn der später lebende Gesetzeslehrer R. Elieser b. Jakob behauptete die Fortdauer dieser Verpflichtung für Proselyten. (Massecliet Gerim II): בך ד,יד. ר* אליעזר בן יעקב אומר גר שנתגייר צריך להפריש רביעית לקנו♦ ר, שמעדן אומר אינו צריך♦ Theiis deutlicher und theiis unvollständig in Tosefta Schekaüm in., 22: קינו של גר אינה נוהגת אלא בפני הבית וצריך להביא מעכשו. ר, שמעון אומר אינו צריך להביא מפני התקלה♦ Hier fehlt offenbar der Name des Autors: ר, אליעזר בן יעקב אומר וצריך להביא מעכשו♦ Dieser macht also die alte Verordnung fortdauernd geltend. Dagegen behauptet der Gesetzeslehrer R. Simon (b. Eleasar), der ein Jahrhundert nach R. Jochanan gelebt hat, es sei jetzt wegen möglichen Missbrauches unthunlich, eine Münze für Opfer zu weihen. Hätte nun R. Jochanan eben aus diesem Grunde die Verordnung aufgehoben, so wäre eine Controverse ausgeschlossen gewesen, und R. Elieser b. Jakob hätte nicht die Fortdauer der Verpflichtung behauptet. Er kannte also gewiss nicht die Abrogation. Nur R. Simon b. Eleasar beruft^ sich darauf. Es folgt also daraus, dass die Verordnung für Proselyten von R. Jochanan ausgegangen sein muss, deren Fortdauer auch noch in dem Anfang des zweiten Jahrhunderts geltend gemacht wurde Erst viel später, wahrscheinlich nach dem unglücklichen Ausgang des Hadrianischen Krieges, als die Hoffnung auf die Re- Stauration des Tempels und des Opfercultus sich als ein Phantom erwiesen hatte, wurde wohl die alte Verordnung aufgehoben. Die Stelle muss demnach der Art emendirt werden: אמר ר שמעון בן אלעזר כבר נמנו עליו על ר, יוחנן בן זכאי ובטלוה מפד התקלה♦ Ohnehin kann man von einem Einzelnen nicht sagen נמנה, sondern immei lautet es נמד, d. h sie haben sich gezählt, haben votirt, und die Majorität hat den Ausschlag gegeben.