Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1884
- Date
- 1884-01-01
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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7 des Strafrichters hätte sich auch der edelste römische Imperator nicht beeilt, seinen Regierungsantritt gewissermaassen damit zu eröffnen. Zudem fasst der Erzähler von Nerva’s Leben diesen Act des Kaisers mit anderen in einem Satze zusammen. Er habe verboten, eine Anklage von Sclaven gegen ihre Herren anzunehmen und überhaupt Allen verboten, irgend Jemanden wegen Mäjestätsbeleidigung־ oder jüdischer Lebensweise anzuklagen. Zugegeben muss doch wohl werden, dass die Annullirung der von Domitian mit aller Strenge gehandhabten Gesetze betreffs Majestäts-Beleidigung und des Delatorenwesens der Sclaven gegen ihre Herren lediglich im Interesse und zu Gunsten der römischen Nobilität erfolgt sein muss. Ebenso wird Nerva die Aufhebung der Strenge gegen Judaisirende nur in Rücksicht auf diese Klasse decretirt haben. Dazu kommt noch ein anderes historisches Factum. Es sind noch Münzen von diesem Kaiser vorhanden, welche die Legende haben: Fisci Jitdaici calmnnia sublata 1). Sie stammen aus der Zeit seines zweiten und dritten Consulates, d. h. aus den Jahren 96—97. Sie sind demnach in den zwei Jahren seiner Regierung geprägt worden. Die ganze Bedeutung dieser Inschrift: dass die Anklage wegen Defraudation der Judensteuer aufgehoben sei, erhellt erst, wenn damit das Verfahren bezüglich derselben unter Domitian verglichen wird. Mit welcher Rücksichtslosigkeit dieser die Personalsteuer von Judäern eintreiben liess, ist aus Suetons Erzählung bekannt. Dieser theilt eine Erinnerung aus seiner Jugend mit, wie ein neunzigjähriger Greis schamlos vor einer Versammlung untersucht wurde, ob er das Zeichen des Judenthums an seinem Leibe habe ־) und also zur Leistung des fiscus Judaicus gehalten sei. J) Mehrere Exemplare solcher Münzen in Bronce befinden sich im Pariser numismalischen Cabinet. Vgl. Henri Cohn, des monnaies de Vempire Romain oder Medaille imperiales I, p. 475, No. 83—86. 2) Sueton, Domitianus 12. Inter caeteros Judaicus fiscus acerbissime actus est; ad quem deferebantur, qui vel uti professi Judaicum inter urbem viverent vitam, vel dissimulata origine, imposiia genti0 tributa non pependissent etc. Es ist zweifelhaft in dieser Angabe, ob auch römisch-jüdische Proselyten, wenn beschnitten, dazu angehalten waren. Ich kann mich Derenburgs Deduction nicht anschliessen, dass in diesen Worten auch läge: que les proselytes Romains (comme les Juifs originair es) etaient contraints de payer au Jisc le lourd impvt (Essai sur £ histoire de la Pale st ine, p. 333 JY).