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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1882-01-01 · 1882 · page 63

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1882
Date
1882-01-01
Page
– (sequence 63)
Language
German
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IRI
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59 ihr Vater in Babylonien, unabhängig von Palästina, wie es einst Chananja gethan, Monate bestimmen und Schaltjahre einzusetzen versuchte1). Jedenfalls hat Samuel die Vorarbeiten zum festen Kalender geliefert. Excurs I. Zu S. 7. u. 54. Ueber Mischna Sanhedrin I, 2. Ueber die in der Mischna Sanhedrin I. 2, enthaltene Angabe des R. Meir, dass die Einschaltung (eines Tages) im Monat durch ein Dreimännergericht geschehe, werden verschiedene Erklärungen in der Gemara2) mitgetheilt. Dort‘ wird bei Beginn der Discussion der Sinn dieser Stelle wie folgt aufgefasst: Die mündliche Erklärung, dass der verflossene Monat ein vollzähliger von 30 Tagen sei, geschieht durch ein Dreimännergericht. Gegen diese Auffassung wird ein Bedenken geltend gemacht, worauf Abaji den Wortlaut der Mischna folgendennassen erläutert: Die Heiligung des Monats geschieht durch ein Dreimännergericht3). Als einen Beweis für seine Meinung führte er den gleichlautenden Ausdruck der Tosefta4) an. Hiernach wurde die Heiligung des neuen Monats vom Dreimännergericht sowohl am 30. Tage, wenn der verflossene Monat ein mangelhafter von 29 Tagen war, als auch am 31. Tage, wenn der verflossene Monat ein vollzähliger von 30 Tagen war, ausgesprochen. Raba will diese Interpretation nicht gelten lassen, sondern meint vielmehr, die Mischna wende den gewählten Ausdruck an, um anzudeuten, dass eine Heiligung des neuen Monats nur am 30. Tage, wenn der verflossene Monat ein mangelhafter gewesen, vom Dreimännergericht erfolgt. Sei aber der verflossene Monat ein vollzähliger, so erfolge am 31. Tage gar keine Heiligung des neuen Monats. Die Erklärung Raba’s stimmt mit einem Ausspruche des R. Eleasar bar Zadok5) überein, dass, wenn die Mondsichel zur rechten Zeit, d. h. am 29. Tage des Monats bald nach Sonnenuntergang, nicht gesehen worden, der verflossene Monat also vollzählig gewesen, eine besondere Heiligung nicht stattfinde. Da nämlich ein Monat nicht länger als 30 Tage sein könne, so sei gewissermassen die Heiligung durch den Vorgang am Firmamente ausgesprochen und bedürfe keiner Bestätigung durch einen gerichtlichen Act. Entgegengesetzter Meinung in Bezug auf die Heiligung ist R. Nachman. Er sagt: Die Heiligung des neuen Monats durch das Dreimännergericht findet nur am 31. Tage statt, wenn der vorhergehende Monat vollzählig war. War dieser aber mangelhaft, so wird gar keine Heiligung des neuen Monats ausgesprochen. Als Autorität führt er für sich die Ansicht des Plimo an6). R. Aschi, dem schon der constante Kalender bekannt war, legt auf die Berechnung der Monatsanfänge Werth und möchte diesen Gedanken in der Mischna wiederfinden. Er emendirt den Wortlaut derselben wie folgt: Die Berechnung, ob der verflossene Monat ein vollzähliger von 30 Tagen sein müsse, ist die Aufgabe des Dreimännergerichts, aber eine Heiligung des neuen Monats findet in keinem Falle statt. Seine Meinung entspricht der Aeusserung des R. Eleasar bar Simon, der aus Leviticus 25. 10 herleitet7), dass eine Heiligung des neuen Monats überhaupt nicht erfolgte. R. Aschi rechtfertigt seine Emendation ferner damit, dass er hervorhebt, der Ausdruck ״Ibbur“ sei auch in dem ג) Siehe oben S. 11 ff. und Grätz Geschichte Band IV, Note 21. 2)Sanhedrin 10 b. 3) Jerus. Talmud Sanhedrin I, 2. 4) Sanhedrin cap. 2. 5) Mischna Rosch haschana H, 7. 6) Rosch haschana 24 a. 7) Rosch haschana 24 a. vergl. S. 27 die Stelle zur Anm. 1.

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