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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1882-01-01 · 1882 · page 51

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1882
Date
1882-01-01
Page
– (sequence 51)
Language
German
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IRI
…/2720904-2720949--50-2723667
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47 des R. Juda Nessia an R. Ammi, es sei zur Zeit des R. Jochanan üblich gewesen, dass selbst in dem letzteren Falle ein scharfes Zeugenverhör vorgenommen worden sei, wird durch Abaji dahin präcisirt, dass dies nur in den Monaten Nissan und Tischri, in welche hohe Festtage fallen, nicht aber bei den übrigen Monaten erlaubt gewesen sei. Raba meint, dass der Ausspruch des Rabba bar Samuel allgemeine Giltigkeit habe. Man dürfe weder einen mangelhaften Monat zu einem vollzähligen, noch einen vollzähligen zu einem mangelhaften aus gewissen Rücksichten machen. Auch stimmt Rabba bar Samuel der (in Excurs IV behandelten) Ansicht der Acherim zu, dass die Monate abwechselnd vollzählig und mangelhaft seien, das gemeine Jahr daher eine feste Länge von 354, das Schaltjahr eine solche von 384 Tagen habe. R. Lima aus Nehardea theilt in Bezug auf die Beeinflussung der Zeugen das von R. Josua ben Levi Ueberlieferte in gerade entgegengesetztem Sinne mit und motivirt seine Mittheilung damit, dass, wenn die Zeugen den Mond gesehen haben, ihn auch andere Menschen gesehen haben, folglich die Schlussaussage der Zeugen, sie hätten ihn nicht gesehen, allgemein als Lüge erkannt werde, während ihr Verfahren in dem Falle, dass sie den Mond nicht gesehen haben und nur aussagen, sie hätten ihn gesehen, wenigstens nicht als eine offenbare Lüge gekennzeichnet werden könne. Zum Monat Tischri. Die jerusalemische Gemara1) giebt im Namen Rab’s an, dass der Monat Tischri niemals vollzählig gewesen sei. Zum Monat Adar I und II. Wie oben S. 38 gezeigt, herrschen zwei Meinungen darüber, ob die Monate Adar I und II vollzählig oder mangelhaft waren. Ueber das Eintreffen des Wochenfestes, Die Tosefta2) theilt den Satz mit, dass das Wochenfest und der zweite Tag des Pessachfestes in dem Jahre A. auf einen und denselben Tag der Woche treffen; der Neujahrstag des Jahres (A+1) auf denselben Wochentag, entweder mit dem zweiten oder mit dem dritten Tage des Pessachfestes des Jahres A. treffen müsse. Der erste Theil dieses Satzes muss immer stimmen, weil vom zweiten Pessachtage bis zum Wochenfeste 49 Tage gezählt werden und 1) Schebiit X, 2. Rösch hascliana III, 1. 2) Eracliin cap. I. citirt babyl. Erachin 9. a.

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