Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1882
- Date
- 1882-01-01
- Page
- – (sequence 39)
- Language
- German
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35 Tage mehr zur Reise als für den Tischri. Die beiden Tage des Neujahrs- und Versöhnungsfestes, an welchen die Reise verboten ist, fielen nämlich im Tischri aus. Ferner waren die dazwischen liegenden Sabbate bei beiden Monaten als zur Reise nicht geeignet in Abzug zu bringen. So gab es Orte, wohin die Boten im Nissan, nicht aber im Tischri kamen. Aus späterer Zeit wird noch Folgendes über diese Differenz in der Botenankunft mitgetheilt 1). R. Jochanan liess bekannt machen, dass alle diejenigen Orte, wohin zwar die Boten für den Nissan, nicht aber die für den Tischri gelangten, auch das Pessach und das, wie bereits erwähnt, davon abhängige Wochenfest zwei Tage lang feiern müssten, damit selbst die Möglichkeit einer Verwechselung mit den Festen des Monats Tischri vermieden werde. Würden diese Orte nämlich nur einen Tag lang das Pessach gefeiert haben, weil im Nissan die Boten zu ihnen gelangten, so war zu befürchten, dass sie auch das Laubhüttenfest im Tischri, dessen Beginn ihnen durch Boten nicht angezeigt werden konnte, nur eintägig begehen würden, während sie doch in diesem Falle zu einer zweitägigen Feier verpflichtet waren. Des Weiteren wird berichtet, dass einst zwei Schüler des R. Jochanan nach einer solchen Stadt gekommen seien, wohin die Nissanboten, aber nicht die Tischriboten gelangten, und dass deren Einwohner nichtsdestoweniger nur einen Tag Pessach hielten. Als R. Jochanan später erfuhr, dass die Schüler nichts dagegen eingewendet hätten, ertheilte er ihnen einen Verweis, indem er sich auf seine öffentliche Bekanntmachung berief. Ob R. Jochanans Verordnung eine neue oder nur die gesetzliche Fixirung einer längst üblichen Praxis gewesen sei, darüber erfahren wir nichts. Die hier bereits für gewisse Fälle eingeführte Doppelfeier erstreckte sich nicht auf den Versöhnungstag, weil die Durchführung eines 48stündigen Fastens auf unüberwindliche Schwierigkeiten gestossen wäre. Eine Ausnahme machte Raba, von welchem erzählt wird2), dass er in der That des Zweifels wegen gewöhnlich zwei Tage und zwei Nächte hintereinander am Sühnfeste gefastet habe. Einmal traf es wirklich so, dass sein zweiter Fasttag erst der vom Gerichtshöfe eingesetzte Versöhnungstag war. Auch R. Nachman fastete einst am Versöhnungstage. ג) Roscli haschaiia 21 a. 2) Rösch haschana 21 a. 3*