Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1882
- Date
- 1882-01-01
- Page
- – (sequence 25)
- Language
- German
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21 ihnen ein ungiltiges Zeugniss ablegte, der andere mit einem dritten Zeugen zu einem Zeugenpaar verbunden werden könnte. R. Simon will Vater und Sohn und alle Verwandte zu gemeinsamer Zeugnissabgabe über den Neumond als Zeugen gelten lassen. Die letztere Meinung leitet R. Levi *) aus einer Deutung der Stelle Exodus 12, 2 her. Dieselbe Stelle wird nach der ersten Ansicht in der Gemara anders gedeutet. Auch das folgende Factum, welches R. Jose i) 2) mittheilt, spricht für die verschiedene Praxis in dieser Beziehung. Einst sahen der Arzt Tobia mit seinem Sohne und seinem freigelassenen Sclaven gleichzeitig die Mondsichel in Jerusalem. Die Priester nahmen ihn und seinen Sohn als Zeugenpaar an und wiesen den Freigelassenen als Zeugen zurück. Als sie jedoch vor dem Gerichtshofe erschienen, nahm dieser den Arzt und seinen Freigelassenen als Zeugenpaar an und lehnte den Sohn als gütigen Zeugen neben dem Vater ab. Zur Zeugnissabgabe ganz ungeeignet sind3): Würfelspieler, Wucherer, Taubenzüchter, Händler mit Früchten des Sabbatjahres, Sclaven und Weiber. Die Gründe für die Unzulässigkeit solcher Personen als Neumondszeugen werden in der Gemara4) des Weiteren auseinandergesetzt. Zeugenverhör. Ausführlich referirt die Mischna 5) wie folgt über die Form des Verhörs: Wie prüft man die Zeugen? Das zuerst angekommene Paar prüft man zuerst. Man führt den Aelteren des Zeugenpaares zuerst vor und richtet an ihn die Frage: ״Wie hast Du den Mond gesehen? Vor oder nach der Sonne? Nördlich oder südlich von ihr? Wie hoch über dem Horizonte stand er? Nach welcher Seite hin war die Sichel offen? Wie breit war er?“ Sagte nun der Zeuge: ״Vor der Sonne habe ich ihn gesehen,“ so war sein Zeugniss ungiltig. Man führte dann den zweiten Zeugen vor und prüfte ihn in derselben Weise. Wenn ihre Aussagen übereinstimmend befunden wurden, so war ihr Zeugniss giltig. Man befragte dann die anderen etwa erschienenen Zeugen oberflächi) Rösch, haschana 22 a, jerus. Talmud Rosch haschana I, 7. 2) Mischna Rosch haschana I, 7. 3) Mischna Rosch haschana I, 8. Sanhedrin 24b ff., jerus. Talmud Rosch haschana I, 9. 5) Rosch haschana II, 6.