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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1882-01-01 · 1882 · page 21

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1882
Date
1882-01-01
Page
– (sequence 21)
Language
German
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IRI
…/2720904-2720949--20-2723637
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17 sogar das Sabbatgesetz durch diese Reise verletzen durfte. War die Entfernung aber grösser als die angegebene, so durfte die Verletzung des Sabbats nicht geschehen, weil dann der verflossene Monat, wenn auch andere Zeugen nicht erschienen waren, als vollzählig vom Gerichtshöfe eingesetzt wurde. Die Mischnaב) bemerkt hierzu ausdrücklich, dass bei Bestand des Tempels, da ein besonderes Opfer am Neumondstage dargebracht werden musste, die Sabbatverletzung in dem zuerst erwähnten Falle bei jedem Monat stattfinden durfte, damit das Opfer zur rechten Zeit dargebracht werde, während, wie dieselbe Mischna berichtet, nach der Zerstörung des Tempels der Sabbat von den Zeugen nur wegen der Monate Nissan und Tischri verletzt werden durfte, weil die Anordnung der hohen Festtage davon abhängig blieb. Es bemerkt nämlich R. Jochanan ben Sakkai: 1 2) Ist denn jetzt ein Opfer darzubringen, dass man des Opfers wegen den Sabbat verletzen dürfe? Auf diese Bemerkung hin wurde die eben angeführte Verordnung, dass die Zeugen nur wegen der Monate Nissan und Tischri den Sabbat verletzen dürften, eingeführt. Waren nun Zeugen in Jerusalem am Sabbat angekommen, so begaben sie sich nach dem oben (S. io) bezeichneten Versammlungsorte des Gerichtshofes und durften vormals nach Bestimmung der Mischna3) diesen Ort am Sabbat nicht verlassen, da sie von ausserhalb des sogenannten Sabbatweges (Techum) gekommen waren. Dieser grossen Unbequemlichkeit abzuhelfen, ordnete R. Gamaliel der Aeltere die Erleichterung an, dass in diesem Falle die Zeugen 2000 Ellen nach jeder Weltgegend ausserhalb der Stadt gehen dürften. Die Pflicht der Zeugnissabgabe wird auch durch Krankheitsfälle nicht aufgehoben. Die Mischna4) bestimmt hierüber: Wenn Jemand den Neumond gesehen, aber nicht gehen kann, so führt man ihn auf einem Esel, ja selbst im Bette am Sabbat. Befürchtet man Auflaurer, so nimmt man Vertheidigungsmittel mit. Ist der Weg weit, so versieht man sich mit den nöthigen Lebensmittein. Es war also auch den Begleitern des Kranken gestattet, den Sabbat durch die Reise zu verletzen. Auch wird mitgetheilt5), dass bei der seit dem feindlichen Auftreten der Boethusäer eingeführten Recognition 6) unbekannter Zeugen den 1) Roscli haschana I, 4. 2) Roscli haschana 21b. 3) Rösch haschana II, 5. 4) Rosch haschana I, 9. 5) Roscli hascliana 22 b. G) VergT. jerus. Talmud Rosch hascliana II, 1. 2

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