Mannheim
Compact Memory

Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1882-01-01 · 1882 · page 20

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1882
Date
1882-01-01
Page
– (sequence 20)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
97% known words query
IRI
…/2720904-2720949--19-2723636
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

16 2g. Elul bald nach Sonnenuntergang gesehen, weil sie nicht wissen konnten, ob der Gerichtshof das Verhör am 30. hatte zu Ende fuhren und die Heiligung des neuen Monats aussprechen können. Kamen am 30. Elul keine Zeugen, oder es kamen solche, und das Verhör konnte bis zum Abend nicht beendet werden, so wurde am folgenden Tage dieser Tag, der 31., als der erste Tischri bestimmt. Es wurden also in diesem Falle auch in Jerusalem zwei Neujahrstage gefeiert.1) Ergab aber die Rechnung, dass die Mondsichel am 2 9. Elul bald nach Sonnenuntergang nicht gesehen werden konnte, so wurden keine Zeugen erwartet. Der 30. Tag gehörte zum vergangenen Monat Elul, der nun vollzählig war, und nur der 31. Elul wurde in Jerusalem als Neujahrstag gefeiert. Die auswärtigen Gemeinden feierten auch in diesem Falle den 30• und 31. als Neujahrstage, weil ihnen eine Nachricht aus Jerusalem erst später zugehen konnte. Analog war es bei den übrigen Monaten. Der Unterschied bestand lediglich darin, dass, da auf die Anfangstage der übrigen Monate Feiertage nicht fallen, die Auswärtigen ab warten konnten, bis ihnen auf irgend eine Weise über die Bestimmung des Gerichtshofes in Betreff des Monats eine Nachricht zugegangen war, nach welcher sie sich wegen der später etwa eintretenden Feiertage richten konnten. Es waren somit einerseits die Berechnung des Monatsanfanges durch den Gerichtshof und andererseits die Zeugenaussage die beiden Factoren zur Bestimmung des neuen Monats. Ausserdem war noch der Ausspruch des Gerichtshofes darüber, an welchem Tage der neue Monat beginnen sollte, (die ״Heiligung“) erforderlich. Zeugenpflicht. Es ist aus der Mischna2) ersichtlich, dass jeder Israelit die Pflicht habe, wenn er am 29. Tage eines Monats bald nach Sonnenuntergang die Mondsichel gesehen, dem Gerichtshofe persönlich Bericht über das Gesehene zu erstatten. Diese Pflicht erstreckte sich soweit (wie aus Leviticus 23, 4. hergeleitet wird), dass, wenn der 29. auf einen Freitag traf und der Zeuge von dem Orte, wo der Gerichtshof seine Sitzungen abhielt, nicht weiter als eine Nacht- und Tagreise entfernt war, er 1) Vergl. S. 29 die Stelle, zu welcher Anna. I gehört. 2) Roscli haschaiia I, 9.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.