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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1882-01-01 · 1882 · page 13

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1882
Date
1882-01-01
Page
– (sequence 13)
Language
German
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IRI
…/2720904-2720949--12-2723629
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9 Bei dieser Abstimmung hatte das jüngste Mitglied seine Stimme zuerst und der Nassi die seinige zuletzt abzugeben.l) Die Einschaltung eines Monats darf nur von Richtern, die für diesen Act vom Vorsitzenden des Gerichtshofes tagsvorher designirt waren, ausgeführt werden. Das wird auch durch eine anderweitig angeführte Thatsache bestätigt. 2) Ueber ein Vorrecht, welches der Nassi bei der Einschaltung eines Monats hatte, wird Namens des R. Josua und des R. Papias mitgetheilt,3) dass der Gerichtshof in Abwesenheit desselben die Intercalation nur unter dem Vorbehalt seiner Zustimmung aussprechen durfte. Es wird nämlich die Thatsache referirt, dass der Vorsitzende des Gerichtshofes R. Gamaliel einst eine Mission in Syrien auszuführen hatte, welche ihn für längere Zeit von der Heimath fernhielt. Damals intercalirte nun der Gerichtshof nur unter der Bedingung, dass R. Gamaliel nach seiner Rückkehr seine Zustimmung gebe. So wird auch an einer andern Stelle4) mitgetheilt, dass man das Jahr nur unter Zu- Stimmung des Nassi intercaliren dürfe. Darauf folgt dann die obige Erzählung von der Abwesenheit des Vorsitzenden und es wird hinzugefügt, dass das Jahr, als R. Gamaliel zurückkehrte und seine Zustimmung gab, als intercalirt betrachtet worden sei. Ausgeschlossen von der Mitgliedschaft des Gerichtshofes für die Beurtheilung der Intercalation eines Monats waren der König und der Hohepriester, weil die Objectivität ihres Urtheils einem Zweifel unterlag, da sie unter Umständen ein Interesse an einer gewissen Jahreslänge haben konnten, wie näher ausgeführt wird. 5) Ferner durften Vater und Sohn, oder Lehrer und Schüler weder bei der Heiligung noch bei der Intercalation eines Monats gleichzeitig Mitglieder des Gerichtshofes werden.6) Obschon die Berichterstatter in den den Gerichtshof betreffenden Talmudstellen nach der Zerstörung des zweiten Tempels gelebt haben und directe Nachrichten über die frühere Weise der Zeugnissaufnahme somit nicht vorhanden sind, so ist doch wohl 1) Jerusal. Talmud Rosch liaschana II, 6. Sanhedrin I, 2; vergl. S. 8 die Stelle zur Anm. 2. 2) Sanhedrin lob. Ha. 3) Misclma Edujot VH, 7. 4) Sanbedrin na. 5) Sanbedrin 18b und Tosefta Sanbedrin cap. 2 Schluss. Jerus. Talmud Sanbedrin II, 1. 6) Sanbedrin 36 a nach Tosefta Sanbedrin cap. 7., jerus. Talmud Sanbedrin I, 1.

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