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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1882-01-01 · 1882 · page 12

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1882
Date
1882-01-01
Page
– (sequence 12)
Language
German
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IRI
…/2720904-2720949--11-2723628
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8 Zur Lösung der Aufgabe des Gerichtshofes, abgesehen von den im Einzelnen abweichenden verschiedenen Auffassungen dieser Aufgabe, gehörte vor Allem das Zeugenverhör, auf Grund dessen die Bestimmung der Monatslänge erfolgte. Aus Exodus 12, 2 wird die Aufnahme des Zeugenverhörs als eine Pflicht des Ge־■ richtshofes hergeleitet.* 1) Bei der Abstimmung über die Festsetzung des Monatsanfanges gab der Vorsitzende (Nassi), welcher stets Mitglied dieses Gerichtshofes sein musste, zuerst seine Stimme ab.2) Ueber die Zahl der Mitglieder des Gerichtshofes und dessen weitere Aufgabe betreffs der Einschaltung eines Monats im Jahre berichtet R. Simon ben Gamaliel3) folgendes: Mit drei Richtern wird die Berathung eröffnet; soll eine Debatte stattfinden, müssen fünf Richter da sein. Zu einer Beschlussfassung gehören sieben Richter. Haben jedoch drei Richter einen Beschluss zur Intercalation eines Monats gefasst, so ist der Beschluss giltig. Die nähere Erläuterung hierzu wird wie folgt gegeben:4) Wenn das Dreimännergericht zusammengetreten .ist und ein Mitglied desselben seine Meinung dahin kund gegeben, dass man in eine Berathung wegen der Intercalation eines Monats eintreten müsse [weil gewisse Anzeichen, die zur Debatte gestellt werden müssen, eingetreten seien], die beiden andern Richter aber der Ansicht sind, dass eine Berathung nicht nöthig sei, [da die betreffenden Anzeichen nicht dazu auffordern und zweifellos das Jahr nicht zu intercaliren sei], so gilt der Majoritätsbeschluss, und der Gerichtshof löst sich auf. Halten aber zwei Richter die Berathung für nöthig und einer für unnöthig, so werden noch zwei Richter zugezogen, und die Berathung beginnt. Haben zwei Richter ihre Stimmen für und drei Richter gegen die Intercalation abgegeben, so gilt der Majoritätsbeschluss, und der Gerichtshof löst sich auf. Haben aber drei Richter für und zwei Richter gegen die Intercalation gestimmt, so wurde der Gerichtshof durch noch zwei Richter ergänzt, und jeder Beschluss konnte dann mit einer Majorität von vier Stimmen gefasst werden, zu welcher die Stimme des Vorsitzenden gehören musste.!) Rösch haschana 22 a. 2) Jerus. Talmud Rösch haschana II, 6. Sanhedrin I, 2. Siehe David Frankens Commentar Korban Eda zur letzteren Stelle. 3) Mischna Sanhedrin I, 2. 4) Sanhedrin 10 b. 11a nach Tosefta Sanhedrin cap. 2.

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