Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1881
- Date
- 1881-01-01
- Page
- – (sequence 83)
- Language
- German
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80 In Sanhedrin 67. a. wird von Rabbi Elieser berichtet, dass er seinem Schüler R. Akiba zeigte, wie man künstlich Gurken oder Melonen durch magische Mittel hervorbringen könnte, und daran die richtige Frage geknüpft: Wie durfte R. Elieser das thun? Heisst es ja in der Mischna: «Ein Zauberer ist schuldig, wenn er Etwas thut, und nur in dem Falle frei, wenn er blos die Augen täuscht?» So hätte sich ja R. Elieser durch seine That der Sünde der Zauberei schuldig gemacht? Antwort: Da er es nur zur Belehrung that (damit nämlich die jüdischen Richter wissen sollten, welcher Mittel die Zauberer sich bedienten,) so ist er von aller Schuld freizusprechen. Man wird zugeben müssen, dass es denen, die ganz dem Mysticismus ergeben sind und die Zauberei als eine Handlung ansehen, die theils durch Dämonen (שרים)» theils durch sonstige כהות הטומאה (Kräfte der Unreinheit) bewirkt wird, schwer werden dürfte, diese Antwort der Gemara zu verstehen, da es ja undenkbar ist, dass R. Elieser, selbst zu einem guten Zwecke (zum Zwecke der Belehrung), ein solches Werk verrichten würde. Anders aber ist es, wenn wir mit Maimonides den Ausspruch der Mischna המכשף העושה מעשה חייב האוחז את העינים פטור rationeller fassen. Nach Maim. 16 .גז 15 ,11 הל' עכ^ם verbunden mit ספר המצות «Verbote» Nr. 32 ist nämlich der Sinn folgender: Wer bei der sogenannten Zauberei eine Handlung vollbringt (obschon diese Handlung selbst im Grunde nur auf natürlichen Gesetzen beruht), hat sich der Todesstrafe schuldig gemacht; wer dagegen nur durch Schnelligkeit der Handbewegung (קלות התנועה כיד) eine optische Täuschung hervorbringt, wie man das bei den Taschenspielern häufig vor sich sieht, ist von der Todesstrafe frei, wird aber einer Geisselung unterworfen1). Demnach hat auch die Handlung der Zauberei ף Der Grund dieser Unterscheidung ist einleuchtend. Schon oben, Abschn. A. wies ich nach, dass der Umstand, dass in der Kunst der Zauberer eitel Trug und Gaukelei war und dass ihnen keine übernatürlichen Kräfte zu. Gebote standen, die Schwere ihres Verbrechens nicht verringerte. Denn die natürliche Magie konnte, wenn sie gemissbraucht und unter dem Schleier des Geheimnisses getrieben wurde, an Gesundheit und Leben Schaden anrichten. Dies konnte aber bei der leichteren Taschenspielerkunst nicht der Fall sein; da diese meist nur auf Blendwerk und optischer Täuschung beruht und keine eigentliche Handlung producirt, also ein solcher Missbrauch nicht Vorkommen konnte, so war die Todesstrafe ausgeschlossen, dagegen fand, weil sie immerhin eine Volksverführung involvirte, die Geisselstrafe statt. Auf den Widerspruch, der sich in Maimonides selbst in demselben Capitel findet, dass er