Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1877
- Date
- 1877-01-01
- Page
- – (sequence 44)
- Language
- German
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42 Zeugniss verdächtig ist3), und wird an der angeführten Stelle jenes als.die leichtere, diese als die schwerere Sünde bezeichnet4). Doch gilt dies nicht unterschiedslos von jedem religiösen Vergehen, vielmehr gelten vom talmudischen Standpunkte diejenigen religiösen Verbote, auf welche die Thora Kar et- oder gar richterliche Todesstrafe verhängt hat, als die schwereren im Vergleich zu einem falschen Zeugniss, so dass derjenige, welcher eines dieser schweren Verbote übertreten hat, auch zum Zeugniss unfähig wird, obwohl dieses eine Schädigung des Nächsten involvirt, wie R. Nissim in seinen Novellen5) aus anderen Lehrsätzen desselben Raba nachweist. Frankel’s Auffassung6) ist daher vom talmudischen Standpunkt nicht gerechtfertigt. Allerdings wird sie scheinbar unterstützt durch die Lehre des Maimonides7): «Die Sünde durch falsches Mass und Gewicht ist strafbarer als die Uebertretung von Eheverboten, denn , diese gehört zu den Vergehen, welche das Verhältniss zu Gott betreffen, jene dagegen das Verhältniss zu dem Nächsten». Geht man aber auf die Quelle8) zurück, aus welcher Maimonides geschöpft, so überzeugt man sich, dass er sich einer prägnanten Ausdrucksweise bedient hat und dasselbe sagen will, was dort zur Motivirung der gedachten Sentenz angeführt wird, dass die Uebertretung der Eheverbote durch Busse gesühnt werden könne, bei der Unredlichkeit durch falsches Mass und Gewicht eine Busse unmöglich sei. So erklärt auch R. Josef Karo9). Abgesehen von der Parallelstelle Maim. hilch. Tesciiuba IV, 3 ergiebt sich übrigens die Richtig*keit dieser Erklärung einfach daraus, dass 3)אבל הכא דרע לשמים ואין רע לבריות לא י• 4)•מקולא לחומרא .לא אמרינן ף zu. synhedrin 26 b סוף ד״ה אמר ר' נחמן 6) Der gerichtliche Beweis nach mosaisch-talmud. Rechte, S. 271. 7) Hilchot Genebah VIII. 12. 8) Bab. batra 88 b. 8) Zu Tur choschen-mischpat c. 231 § 25.