Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1877
- Date
- 1877-01-01
- Page
- – (sequence 37)
- Language
- German
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gesammten schöpferischen Thätigkeit, wie sie in den Talmnden vorliegt, eine gerechte Beurtheilung widmen will. Am wenigsten begründet aber erscheint dann auch der Vorwurf, den man zuweilen erhoben hat: der Grundzug der Mischnah sei der legale, juristische Charakter, indem sie Alles gesetzlich normirt und der freien Entschliessung entzogen, also auch das Ethische als jus gestaltet habe. Gerade umgekehrt, während im Mosaismus Sittenlehre und Rechtslehre noch vermischt ist, so dass bei vielen Aus- Sprüchen nicht zu erkennen ist, ob sie gesetzliche Forderungen enthalten, auf deren Beobachtung die Rechtsgewalt im Staate zu sehen hat, oder ob es blosse Ermahnungen sind, deren Befolgung der eigenen Gewissenhaftigkeit überlassen bleibt1), hat die Mischnah eine strenge Scheidung des Ethischen und Juridischen vorgenommen und g־enau bezeichnet, was in das eine oder das andere Gebiet gehört. Die Verkennung und Verunglimpfung der talmudischen Ethik stammt theilweise gerade daher, dass man diesen Unterschied unbeachtet gelassen, dass man z. B. der Mischnah die ethische Erlaubniss der Wortbrüchigkeit imputirte, weil sie die Erfüllung geschäftlicher Versprechungen von den juridischen Formen abhängig macht, wie dies nach den Rechtssitten und Rechtsgesetzen aller Culturvölker geschieht. Vergl. B. Mezia IV, 2. «Wenn Jemand Geld für Früchte gegeben. sie aber noch nicht in Besitz genommen, so kann er vom Kaufe zurückstehen, weil fahrende Habe blos durch Besitzergreifung־ rechtlich erworben wird. Allein die Weisen lehrten, dass derjenige, der das Zeitalter der Sündfluth und Menschenzerstreuung bestrafte, auch den bestrafen wird, der sein gegebenes Wort nicht hält.» Auf ein einzelnes, aber sehr lehrreiches Beispiel dieser Art hat schon Leopold Löw aufmerksam gemacht2). «Die biblische Gesetzgebung verpflichtet weder die Eltern, noch insonderheit den ן) Vergl. Saalschütz, das mosaische Recht, XXIV. ff. -) Die Lebensalter, S. 127.