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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1877-01-01 · 1877 · page 32

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1877
Date
1877-01-01
Page
– (sequence 32)
Language
German
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IRI
…/2720904-2720959--31-2723141
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Allerdings hat man da gefragt — schon Aben Esra wirft diese Frage auf— «wie lässt sich das Begehren verbieten, da es zwar einen Sinn hat, wenn ich Jemandem sage, er solle seinen klammert, in der Meinung, durch ihn das ewige Leben zu erlangen, diese Vergeistigung und eine solche Erfüllung des Gesetzes nicht begreifen; aber gerade das eben ist es, was Jesus lehren wollte, und was der eigentliche Zweck seiner Mission war. Ein solcher pharisäischer Sauerteig hatte auch die edlere Gesinnung des ganzen jüdisehen Volkes damals ergriffen, und die tiefere Bedeutung der Heiligkeit der Gedanken und der Gesinnung als den wesentlichsten Moment der wahren Frömmigkeit, auf dem alle Erfüllung und Vollendung basirt, hat Christus bei jeder Gelegenheit den Pharisäern gegenüber hervorzuheben niemals unterlassen .... Fragen wir nun, was lehrt der Pharisäismus und namentlich Hillel und dessen Schule in dieser speciellen Beziehung? Hierauf antwortet uns ein kasuistischer Fall, der in der Mischnah erwähnt wird. Es heisst: Hegte Jemand den Gedanken an ein fremdes Depositum auf unrechtmässige Art die Hand zu legen, so ist es nach der Schule Schammai’s straffällig, nach der des Hillel aber nicht eher, bis er wirklich die Hand an dasselbe gelegt. Dieses sind die *Worte der Mischnah. Der Talmud erklärt sich hierüber. Nach der Schule Schammai’s wird der Gedanke als Sünde gleich der That angesehen; nach der des Hillel aber ist es nur die Handlung, nicht aber der Gedanke. Und da nun die Aussprüche Hillels und dessen Schule damals wie noch jetzt im Judenthum Gesetzeskraft erlangt hatten wegen der grossen Nachgiebigkeit, die er und seine Schule eifrigst an den Tag bei Gesetzesbestimmungen zu legen bemüht war, so konnte Christo allerdings nichts näher liegen, als gerade diese herrschende Partei in ihren Principien sowohl als in den aus ihnen sich folgernden (!) Consequenzen mit aller Macht zu bekämpfen, und zwar gegen diese Richtung um so mehr, weil sie durch ihre erleichternden Reformen den Ueberrest des Volkes vielfach irre geleitet hat.“ Biesenthal hat aber nicht beachtet, oder vielleicht nicht beachten wollen, dass die angeführte Controverse zwischen der Schule Schammai’s und Hillels nicht eine ethische, sondern eine civilrechtliche Frage betrifft, nämlich ob derjenige, welcher die Absicht geaussert, an dem ihm anvertrauten Eigenthum des Nächsten sich zu vergreifen, für etwaigen Schaden, der später ohne sein Verschulden daran entstanden, Ersatz zu leisten habe. Denn dass auch die Schule Hillels schon die blosse Absicht der rechtswidrigen Zueignung moralisch verpönt, hätte ja B. aus Maimonides, auf den er sich hierbei beruft, ersehen können (Hilchot Geselah I, 10). Auch im Choschenha-Mischpat des R. Josef Karo, den er ebenfalls als Gewährsmann anführt, dass die Aussprüche Hillels Gesetzeskraft erlangt, würde er dieselbe Verurtheilung der blossen Begierde nach fremden Eigenthum gefunden haben (cap. 359 § 10). Das ganze Raisonnement Biesenthals ist also auf Sand gebaut, und die Autoritäten, welche er citirt, zeugen nicht für ihn, sondern direct gegen ihn.

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