Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1876
- Date
- 1876-01-01
- Page
- – (sequence 152)
- Language
- German
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148 lösung des Staatsverbandes nur in politischer Hinsicht aufgehört; in der geistigen, religiösen und sittlichen Gemeinschaft seiner Lehre und seines Lebens sowie in dem Gefühle der Zusammengehörigkeit unter seinen einzelnen Gliedern ist es geeinigt geblieben und soll es bleiben. Ganz Israel, sagt M., und wer sich demselben anschliesst, bildet eine Gemeinde von Brüdern, wie das Wort der Schrift (5. Mos. 14, 1) besage. Der Bruder also, fährt M. fort, muss des Bruders sich erbarmen; wer sollte sonst es tliun? auf wen sonst sollten die Armen Israels ihren verlangenden Blick richten?1) — Und so ziemt es auch dem Einzelnen nicht, sich von dem Leben der Gesammtheit aus zuschliessen und seinen gesonderten Weg einzuschlagen, als ob er dazu nicht gehörte. Wer so thut, der schliesst sich auch von der Theilnahme an der ewigen Seligkeit aus2). Das mosaische Gesetz hat durch eine Reihe von Anordnungen für die Erhaltung und Belebung des Gemeinsinns unter seinen Bekennern gesorgt3). III. Im Bereiche des religiösen Lebens verbreitet sich M. über das Verhalten zu Proselyten und zu Andersglaubenden. 1. Eine liebende Theilnahme für aufrichtige Proselyten erklärt M. in Anlehnung an Schrift und Auslegung für eine unabweisliche Pflicht jedes Israeliten. Die allgemeine Nächstenliebe im mosaischen Gesetze (3. Mos. 19, 18) sei nicht umsonst beim Fremdling noch besonders hervorgehoben (das. 19, 34) und öfters ausgesprochen worden4). — Dasselbe wiederholt M. und bewährt es durch sein eignes Verhalten einem in Palästina lebenden Proselyten Obadia gegenüber. Sehr liebreich nimmt er sich seiner gegen Beleidigungen an, sucht ihn zu ermuthigen und ertheilt ihm bereitwillig jede Auskunft in Fragen der Religion und Ethik5). 2. Ueber das Verhalten zu Andersglaubenden bemerkt M.: Die mosaische Lehre und deren Gesetze seien nur für Israel verbindlieh (5. Mos. 33, 3) und für Diejenigen, die sich freiwillig demselben anschliessen (4. Mos. 15, 15)6); gezwungen dürfe Niemand werden und *) H. Matn. anij. X, 2. 2) H. Tesch. III, 11. 3) Mor. in, 89 (•(מילה) 49 •(עליית הרגל) 46 •(מעשר שגי ף B. d. Ges., Geb. 207; JDeot YI, 4. 5) Kob. I, Besch, 160 fol. 84 b; vgl. H. Tesch. VII, 8 und Mischn. Bob. mez. IY, 10; — ferner Kob. I, Besch. 158 fol. 84 a oder Brfs. 47 a Br. 6) Vgl. jeh. HAL. im Kus. I, 26 f. 101.