Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1876
- Date
- 1876-01-01
- Page
- – (sequence 149)
- Language
- German
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145 Richter mit sieben Eigenschaften ausgestattet sein: mit Wissen, Demuth, Gottesfurcht, Abneigung gegen eignen (unstatthaften) Vortheil, Wahrheitsliebe, Beliebtheit, gutem Rufe1). 3. Jeder einer höheren Eingebung folgende (prophetische) Herrscher muss sich die Eigenschaften, welche Gott hinsichtlich seiner Weltregierung zugeschrieben werden, zum Muster nehmen und hiernach — soweit es ihm als Menschen möglich ist — Erbarmen, Wohlthun, Langmuth, Nachsicht und strenge Gerechtigkeit gleich Gott so ausüben, dass nicht seine augenblickliche Erregung und Stimmung, sondern allein die richtige Erwägung des Gebührenden und des Gemeinwohls ihn bestimmt. Liebesthaten darf er nur nach Verdienst gewähren 5 die strengsten Strafen hat er, wenn sie verdient sind, kaltblütig zuzulassen, von der Gerechtigkeit und dem allgemeinen Besten allein geleitet. Doch müsse eben, nach dem Vorbilde der offenbarten Eigenschaften Gottes (2. Mos. 34, 6 f.), das Walten der Milde in den Grundsätzen der Landesregierung vorwiegen2). — Herrlich ist das Lebensbild, das M. nach einzelnen Andeutungen der h. Schrift von dem Könige in Israel, wie er sein soll, entwirft. In schöner und eindringlicher Weise redet er von der innern Demuth bei äusserer Hoheit, von der Massigkeit in den Ansprüchen bei ausgedehnten Befugnissen, von der Leutseligkeit für Klein und Gross, Achtung für seine Unterthanen, Milde bei öffentlichem Auftreten, gemeinnützigem Wirken, Geduld mit den Sorgen und Lasten seiner Stellung. Nicht umsonst nenne die Schrift den König einen Hirten. Die Liebe und Fürsorge des Hirten für seine Heerde beschreibe der Prophet (<Jes. 40, 11); ebenso müsse der König für das Heil seines Volkes voll Hingebung sorgen3). B. Die gegenseitigen Verhältnisse auf Grund der zumeist4) schon gegebenen Beziehungen sind die engeren des Familienlebens — das ganze Hauswesen mit einbegriffen — und die weiteren des nationalen sowie des religiösen Lebens. ף S. die weitere Ausführung in H. Sanh. II, 7. 2) Mor. I, 54; vgl. ob. S. 82. 3) JBT. Melach. II, 6. 4) «Zumeist» sagen wir, weil die Eingehung der Ehe freiwillig ist. Dieser Umstand kann uns indessen nicht veranlassen, das eheliche Leben getrennt vom Familienleben, zu dem es naturgemäss gehört, anzuführen. 10