Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1876
- Date
- 1876-01-01
- Page
- – (sequence 72)
- Language
- German
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68 für den Gehorsam, Strafe für die Uebertretung fest, verpflichtet uns zum Lehren und Lernen (5. Mos. 11, 19; 5, 1) und setzt bei ihren Geboten die Vorkehrungen zur Erhaltung des Lebens voraus (z. B. 5. Mos. 22, 8; 20, 5; 2. Mos. 22, 26; 5. Mos. 24, 6) 1). II. Aber auch eine den Menschen in seiner Wahl beengende Be- Stimmung Gottes ist nicht anzunehmen, ungeachtet mancher Aus- Sprüche der heiligen Schrift und unserer späteren Weisen, welche eine solche zu lehren scheinen. 1. Der talmudische Ausspruch: «Alles liegt in Gottes Hand, ausgenommen die Gottesfurcht2)» besagt nicht — wie oft irrthümlich angenommen wird3) — dass Eingehen einer Ehe, Aneignung von Vermögen und andere offenbar freiwillige Handlungen des Menschen Ergebnisse eines von Gott geübten Zwanges sind. Die Annahme ist unzweifelhaft eine irrige. Alle freiwilligen Handlungen desJMenschen können ja gesetzmässig oder gesetzwidrig sein, die Ehe z. B. kann eine legitime sein und ist alsdann geboten (1. Mos. 1, 28); sie kann gesetzlich unzulässig sein und ist in diesem Falle Sünde. Ebenso kann der Gelderwerb durch Raub, Diebstahl, Uebervortheilung4), Trug und Meineid zu Stande gebracht werden, ist also ebenfalls Sünde. So mit Frömmigkeit und Sünde vereinbar sind alle willkürlichen Handlungen des Menschen, gehören also in das Gebiet der ausgenommenen «Gottesfurcht,» über welche Gottes Bestimmung sich eben nicht erstrecken soll. Es bleiben nur die natürlichen Zustände und Vorgänge, die der Wahl des Menschen in keiner Weise unterliegen und von dessen Bewegung oder Ruhe nicht abhängen, wie Körpergrösse, Regen, Bex) Vgl. H. Tesch. V, 4; Mor. III, 20; ibn daud in Bm. mm. II, 6, 2 S. 96. 2) Berach., 33 b; Megillah, 25 a: Niddah, 16 a. 3) M. in dem Bescheide an den Proselyten Obadjah (Briefs., 48 b od. Kob. I, 34b) führt in dieser Hinsicht die Agadah an: ארבעים יום קודם יצירת הוולד בךן קול יוצאת ומכרזת בת פלוני לפלוני שדה פלוני לפלוני (MoedMt. 18b). m. bezieht die Stelle auf Lohn und Strafe. 4) Bei Tibbon ist רmאו הונה א nach N und dem arabischen או 5אנה statt des unpassenden או הכה אותן der Hdschr. u. der and. Ausgg. zu lesen. S. hat או הנה אותו ln falscher Anwendung der scriptio defectiva, &ie in. dieser Ausg. auch sonst herrscht, und daraus scheint das fehlerhafte הכה entstanden zu sein.