Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1876
- Date
- 1876-01-01
- Page
- – (sequence 63)
- Language
- German
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59 also das menschliche Handeln dadurch, dass es die Verwirklichung des Guten zum Gegenstände hat. Es genügt aber nicht, dass das Gute oder gesetzlich Gebotene geschieht und das Böse oder Verbotene unterbleibt. Es muss noch Etwas hinzukommen , was das thätige Verhalten des Menschen zur Handlung im Dienste der Sittlichkeit macht 1). M. misst zunächst dem sittlichen Handeln Bewusstsein und Wahl2) oder eigne Entschliessung bei und bezeichnet die allgemeine Befähigung der Menschen hierzu als eine natürliche Anlage3). M. ist zu dieser einfachen Voraussetzung ebenso durch seine jüdischen Quellen4) wie durch ARISTOTELES5) veranlasst worden. Was zunächst das sittliche Bewusstsein betrifft, so kommt M. auf dessen Ursprung in der Natur des Menschen behufs weiterer Folgerungen bisweilen zurück. Eine Vergeltung, sagt er, treffe den Menschen für die gute' oder schlimme Art seines sittlichen Lebenswandeis, auch wenn er durch Offenbarung weder belehrt noch gewarnt worden sei, weil schon ein natürliches Gefühl (פטרה^) ihn vor Gewalt und Unrecht warne6). Die über das Recht hinausgehende Billigkeit, sagt er an einer andern Stelle7), ein Verhalten, wozu wir nur moralisch, nicht auch rechtlich verpflichtet sind, führe dennoch in der Bibel den Namen Gerechtigkeit (צדקה), weil eine tugendhafte Handlungsweise eigentlich eine Gerechtigkeit gegen unser besseres Selbst sei, dem wir dadurch eben entsprechen und genügen. — Auch über die Pein des Gewissens spricht er kurz, aber in bezeichnenden Worten. Er nennt nämlich den rücksichtslosen Uebelthäter, der durch strafende Exempel isolirt werden soll, «einen bösen, gefährlichen Menschen, der auf das Unheil seiner Seele nicht achtet und um das Böse sich nicht kümmert, das er verübt»8). x) H. Tesch. III, 2. 2) י^ראי ו^אכחיאר Tibb.: רעת ובחירה in Perdk. II Anf. s) Mor. 11, 7. 4) Z. ß. in der Unterscheidung des mosaisch-talmudischen Strafrechts zwischen Handlangen aus Zwang, aus Versehen, mit Wissen u. s. w. (S. 43 u. das. A. 4). 5) NE. II, 3: Im sittlichen Gebiete komme es daraut* an, wie der Handelnde selbst sich bei der Handlung verhalte. Er müsse wissend (st6u>s) und mit Wahl (׳jipoaipo'jfxevo?) handeln und zwar um der Sache selbst willen. Vgl. VI, 13; VIH, 15; Pol VII, 13 Bich; Eud. E. I, 5. 6) Mor. III, 17. 7) Das. III, 53. s) Das. III, 41.