Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1876
- Date
- 1876-01-01
- Page
- – (sequence 48)
- Language
- German
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44 Allein M. entgeht die Gefahr einer zu weit getriebenen Einmischung des Ethischen in das Rechtsgebiet durchaus nicht. Das Strafrecht namentlich hat neben seiner sittlichen Bedeutung vor Allem die Aufgabe, Sicherheit im Staate zu schaffen und durch angemessene Mittel der furchtlosen Schädigung seiner Bürger durch gewissenlose Sünder und Verbrecher vorzubeugen. Darum erklärt M. dieselbe Leichtigkeit und gute Gelegenheit zu Verstössen gegen das Gesetz in den meisten Fällen gerade für einen Grund zur Verschärfung der Strafe, um der verführerischen Leichtigkeit ein Gegengewicht zu schaffen1). Von dem Gesichtspunkte der Sicherstellung allein geleitet, giebt M. vier Principien der Strafbemessung an: die Schädlichkeit, die Häufigkeit, die verführerische Natur, die Heimlichkeit des Vergehens, — und erklärt danach die Abstufung der im mosaischen Gesetze genannten Leibesstrafen 2 3). Ja M. ist von der Nothwendigkeit einer angemessenen Trennung des Ethischen und der Strafbemessung so durchdrungen, dass er gewisse, die letztere betreffende biblische Gesetze nur aus der Absicht der Sicherstellung und Abschreckung erklären will, wiewohl ihm in den halachisehen Quellen dafür eine ethische Begründung vorlag, die an sich für unverwerflich gehalten werden musss). Noch andere verschiedene Aeusserungen bei M. zeigen uns zur Genüge, wie klar ihm der Unterschied zwischen Sittlichkeit und positivem Rechte vorschwebte. Die Keuschheit und der tugendhafte Charakter, sagt er an einer Stelle4), verbietet zuweilen, was gesetzlich erlaubt ist und von Rechtswegen uns zusteht, weil die Begriffe: «Verboten» und «Erlaubt» nicht zusammenfallen mit den Begriffen: «Verwerflich» und «Gebilligt» and hiernach Manches für erlaubt ') Das. nach Tibbon: ודע כי כל אעזר יהיה מין העברה והחטא יותר נמצא זיןתר קרוב להעשוח׳ ראוי שיהיה ענעזו יותר קשה כרי שימנעו ממנו וגו'• 2) Mor. das. Vorbemerkung. 3) b. jochanan B. sakkai sowohl als b. MEIE begründen den vier- und fünffachen Schadenersatz in 2. Mos. 21, 37 durch ein ethisches Motiv (Mechüta z. St. und Bdb. kam. 79 b), r. joch. b. sakk. erklärt ferner die einfache Erstattung des Baubes neben der doppelten des Diebstahls in ethisch-religiöser Weise (B. kam. 79 b mit dem Gleichnisse des r. gamliel). Beide werden von maim. a. a. 0. gar nicht erwähnt. 4) Zu Sank. VII, 4.