Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1876
- Date
- 1876-01-01
- Page
- – (sequence 47)
- Language
- German
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43 baren oder unmittelbaren Zweck. Viele der Satzungen, deren näherer Grund nur dem Nachdenkenden sich erschliesst, haben zur Aufgabe oder neben ihrem eigentlichen Zwecke die beiläufige, aber beabsichtigte Wirkung, die nach dem jüdischen Gesetze Lebenden sittlich rein zu erhalten und zu veredeln1). Die Folgsamkeit wird daher von M. für die Gebote der Ethik und die eigenthümlichen Satzungen der jüdischen Religion unterschiedslos gefordert; nur in der begleitenden Neigung des Innern erscheint ihm ein Unterschied zulässig 2), wie sich später zeigen wird. Dass die jüdische Religion aber neben ihrer theils offenbaren, theils im Hintergründe erkennbaren Ethik noch einen anderweitigen Inhalt, die religiöse Wahrheit nämlich und die zu ihr leitenden Gesetze, darbiete, haben wir im vorigen Capitel nach mehreren Stellen aus M. bereits angeführt 3). C. Was schliesslich das Verhältniss des Rechtsgebietes und der Ethik anlangt, so sind für M., der nach antikem Beispiele die Ethik im Allgemeinen unter dem Gesichtspunkte des bürgerlichen Zusammenlebens betrachtet, hiermit auch Recht und Sittlichkeit äusserlich״und innerlich verbunden. Das Recht wird, wenn auch keinesfalls ausschliesslich, so doch zugleich durch ethische Momente in vielen Fällen bestimmt. So findet M. es natürlich, dass die Strafen auf Uebertretungen der biblischen Gesetze nach dem persönlichen Verhalten des Sünders dabei — bemessen werden und vier Stufen bilden, je nachdem derselbe: I. gezwungen (אנוס), II. aus Versehen (שוגג), III. wissend (מזיר), IV. zum Trotz (עושה ביד רמה) gehandelt hat4). Die vom Gesetze in gewissen Fällen angeordnete gleiche Behandlung der wissentlichen und der aus Versehen vorgekommenen Uebertretung (3. Mos. 5, 1. 21. 22; 19, 20—21) erklärt M. aus deren leichtem Vorkommen, weil sie entweder nur aus Worten bestehen oder die Gelegenheit dazu sich leicht darbietet5), — bei ihnen also Entschluss und Ausführung gewöhnlich ohne Anstrengung, ohne ausgeprägtes Schuldbewusstsein und so das wissentliche Vergehen fast ein unbewusstes ist. ף Perqk. IV und Mor. III, 88. 2) Perak. VI. 3) Besonders nach Mor. III, 27. Vgl. auch III, 28. 81. 82. 85. 36. ף Mor. III, 41. Vgl. auch abist. NM III, 1 u. V, 10. 5) Mor. HI, 41.