Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1871
- Date
- 1871-01-01
- Page
- – (sequence 54)
- Language
- German
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51 es Lebensmittel, ob anderer äusserer Bedarf, ob es Worte der Ermuthigung und des Trostes seien, womit man seinen Nebenmenschen unterstütze — es gehöre in den Kreis frommer Liebesthat und finde reichen Lohn1). — Wenn du deinen Bruder, sagt das Gesetz, nach abgelaufener Zeit aus deinem Dienst entlassest, so lass ihn nicht leer von dannen ziehen! Lade ihm auf von deinen reichen Yorräthen! Giebst du ihm doch, womit Gott dich gesegnet hat (5. Mos. 15, 13—14). Dazu wird im Ghinnuch bemerkt: Wiewohl die Vorschriften über den hebräischen Knecht (2. Mos. 21, 2 ff.; 5. Mos. 15, 12 ff.) mit dem Aufhören des jüdischen Staates sonst nicht mehr anwendbar sind, so bestehe doch jene menschenfreundliche Lehre fort unter uns, dass wir Personen, die uns treu gedient haben, von den Segnungen, die Gott uns zugewendet, gleichfalls mittheilen2). — Zu den Aeusserungen der heiligen Schrift über die Eigenschaften, welche bei der Wahl von Volksrichtern maassgebend sind (5. Mos. 1, 18—17; vgl. 2. Mos. 18, 21) bemerkt Ghinnuch unter Anderem, es gehöre dahin auch die Gewissenhaftigkeit der Gemeinde-Ausschüsse in der Wahl der Beamten; nur deren Tüchtigkeit und Trefflichkeit müsse dabei massgebend sein, nicht Menschenfurcht oder andere Rücksichten3). — Und so wird die Gelegenheit mit gleichem Ernst öfters benutzt4). II. Mit dem Aufhören des jüdischen Staatslehens haben die Strafen für die Uebertretung biblischer Vorschriften ihre praktische Bedeutung verloren, weshalb sie in den verschiedenen Halachot in der Regel übergangen und auch von MAIMONIDES wie von dem ihm folgenden Ghinnuch nur aus theoretischem Interesse angeführt werden. Es kann indessen diesen Angaben auch ein praktisches Interesse beigemessen werden, inwiefern dasMaass der Strafe zugleich als Maassst ab für die Wichtigkeit des Verbotes und für den Nachdruck der Abmahnung angesehen wird. Wenigstens hat Ghinnuch ein solcher Gedanke vorgeschwebt5 6). Daher setzt es zuweilen an die Stelle obrigkeitlicher Strafe, wo eine solche vom Gesetze nicht angedroht wird, den Hinweis auf die unausbleibliche Strafe Gottes und auf die Schwere des Ver- 17, .3 ,449 ף .4 ,450 ף 3) 414, 3. 4) 463, 4 zu 5. Mos. 12, 19. — 491, 4 zu 5. Mos. 16, 18. — 509, 4 zu 5. Mos. 15. — 548,.3: 2 ,570 ~ •חחלת כל לבך וכר׳ Schluss. 6) S. z. B. 32, 4. 4*