Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1871
- Date
- 1871-01-01
- Page
- – (sequence 52)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2720904-2720939--051-2722473- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
49 Yiertes Kapitel. Geltungsbereich und gesetzliche Folgen. Die zwei noch übrigen, von einander ganz verschiedenen Gesichtspunkte hei der Betrachtung der biblischen Vorschriften vereinigt der Verfasser in dem je vierten Abschnitte seiner Arbeit. I. Den ersten derselben, den Geltungsbereich der biblischen Gesetze betreffend, legte ihm wie seinen Vorgängern dessen praktische Bedeutung nahe. Mit der Zerstörung des Tempels und Auflösung des jüdischen Staatslehens traten selbstverständlich eine Menge von Vor- Schriften ausser Kraft, — diejenigen nämlich, welche den Besitz von Palästina und das vereinigte Zusammenleben des Volkes daselbst, sowie den Gottesdienst im Nationalheiligthum voraussetzen oder zu ordnen bestimmt sind. Im Allgemeinen ist diese Regel verständlich und leicht anzuwenden. Dennoch fehlte es bei einzelnen Gesetzen nicht an Meinungsverschiedenheiten unter den Gesetzeslehrern. Die Fortdauer oder das Aufhören der Gültigkeit musste also um der gesetzlichen Praxis willen bestimmt angegeben werden. Die Verfasser der Halachot nun machen die ausser Gebrauch getretenen Vorschriften dadurch kenntlich, dass sie dieselben einfach übergehen. MAIMONIDES hingegen, dessen systematischem Geiste Einheit und Vollständigkeit überall unentbehrlich war und der deshalb das gesetzliche Gebiet nach seinem ganzen Umfange kurz in dem Buche der Gesetze, ausführlich im Mischne. Tara behandelte, musste ausdrücklich angehen, welche Vor- Schriften noch zur Anwendung kommen und welche nicht. Das thut er denn auch, und zwar in dem letztgenannten Gesetzescodex hei allen einzelnen Vorschriften, im Buche der Gesetze aber nur bei denjenigen, welche einen Zweifel zulassen, während er im Uebrigen den Leser auf die angegebene allgemeine Regel verweist1). Ebenso verfährt MAIMONIDES mit der Angabe der Geltung in jeder anderen Hinsicht, da es Gesetze gieht, deren Erfüllung nur der Gesammtheit als solcher obliegt, während die Uebrigen das Verhalten der Einzelnen regeln, — da ferner Frauen der öffentlichen Wirksamkeit, wie z. B. dem Richteramte, und einer Anzahl ritueller Handlungen, wie Schau- *) Einleitung zu Sefer hamizwot am Schlüsse der vierzehn Regeln. 4