Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1871
- Date
- 1871-01-01
- Page
- – (sequence 37)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2720904-2720939--036-2722458- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
34 in den Gotteshäusern versammle, um das Wort der Belehrung und Ermahnung aus dem Munde seiner religiösen Führer zu vernehmen1). 5. Die ehemalige Feier des je fünfzigsten Jahres als Jobei, da »Jeder zu seinem Grundbesitze und Jeder zu seiner Familie zurückkehren sollte« (3. Mos. 25, 8—10) wird nach Anleitung der Schrift (das. Y. 23) als eine Darstellung des Gedankens begründet, dass Gott alleiniger Herr und Eigenthümer des Landes,. Israel hingegen nur nach dessen allmächtigem Willen Besitzer sei. Hierdurch werde das Gefühl der Abhängigkeit von Gott im Menschen zum Besten desselben lebendig erhalten. Ghinnuch erinnert hierbei an das in seiner Zeit herrschende Feudalwesen, wo der Lehnsherr seinen Vasallen gegenüber das ursprüngliche Verhältniss aufrecht und im Bewusstsein zu erhalten suchte — freilich aus selbstsüchtigen Zwecken, während das Jobeigesetz, wie alle biblischen Anordnungen, zum Wohle der Menschen gegeben sei. Auch kommt Ghinnuch hierbei auf die Herrschaft der Siebenzahl im mosaischen Gesetze, indem er zeigt, wie der siebente Tag Sabbattag, das siebente Jahr Sabbatjahr (3. Mos. 25, 1—7), sieben Wochen bis zum Wochenfeste, sieben Sabbatjahr kreise bis zum Jobei seien u. s. w. 2). 6. Wer aus Versehen einen Menschen getödtet hatte, sollte in eine der sechs Zufluchtsstädte fliehen (4. Mos. 35, 9 ff.; vgl. 5. Mos. 4, 41 ff. 19, 1—10; Jos. 20). Ghinnuch begnügt sich nicht mit dem in der Schrift ausdrücklich gegebenen Grunde, dass der Ort den Unglücklichen gegen die damals noch herrschende Blutrache schütze (4. Mos. 35, 12; 5. Mos. 19, 6 f.); es schliesst sich der traditionellen Auffassung an, wonach das Asyl zugleich ein Exil (גלות) sein sollte und begründet dieselbe mit der Bemerkung, der Todtschlag sei so schrecklich, dass er auch unbeabsichtigt nach dem Gefühle des Thäters wie der betheiligten Verwandten des Erschlagenen einer Sühne bedürfe; auch sei es für die letzteren unerträglich, den Menschen, der ihnen so furchtbares Leid bereitet, täglich, wie sonst, an seinem Orte zu sehen3). 7. Das tägliche Lesen des Abschnittes »Höre Israel«4) Morgens und Abends ist nach der schönen Ausführung im Ghinnuch dazu bestimmt, 2 ,315 ף. Vgl. ibn esra und nachmanides zu 2. Mos. 20, 8. 2 ,326 ף. 8) 409, 2. Der Gedanke einer Sühne liegt wahrscheinlich auch der gesetzliehen Bestimmung zum Grunde, der zufolge mit dem Tode des zeitigen Hohenpriesters der Thäter heimkehren darf (ibn esra zu 4. Mos. 35, 25; anders freilich MAIMONIDES Mor. HI, 40). 4) 5. Mos. 6, 4.