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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1871-01-01 · 1871 · page 35

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1871
Date
1871-01-01
Page
– (sequence 35)
Language
German
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IRI
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32 bei denjenigen Vorschriften betont, welche die schonende Behandlung der Thiere betreffen1), da der Mensch in erster Linie um seiner selbst willen nicht grausam sein soll. E. Ein erhöhtes Interesse gewinnen die Erörterungen im Ghinnuch auch dadurch, dass zuweilen gerade der ethische Gehalt der biblischen Anordnungen hervorgehoben wird — sei es nun, dass hierdurch der eigentliche Grund derselben ans Licht tritt oder nicht. An das Gesetz von der Steinigung des Ochsen, der einen Menschen getödtet hat (2. Mose 21, 28 f.), schliesst Ghinnuch die Lehre an, wie sehr wir Menschen vollends als vernunftbegabte Wesen uns hüten müssen, Jemand durch unsere Unbesonnenheit zu Schaden kommen zu lassen2). — Die Darbringung eines Sündopfers, wie das Gesetz es bei gewissen Vergehen forderte (3. Mos. Cap. 4 u. 5), musste, wie Ghinnuch sagt, eine tiefer gehende Nachwirkung bei dem Menschen, der sich vergangen, haben als das im Stillen ausgesprochene Bekenntniss seiner Sünde; die verschiedenen Handlungen, denen er für das Opfer sich unterzog, hinterliessen in seiner Seele das Bewusstsein der gesühnten Schuld und die Nothwendigkeit durchgreifender Besserung desto lebendiger und stärker3). — Beim Tode theurer Angehörigen dem berechtigten Schmerze in massvoller und würdiger Weise Ausdruck zu geben sei edel und gut — schon deshalb, weil der Mensch bei solchen Gelegenheiten in sich gehe und eine seiner sittlichen Entwickelung 'förderliche Selbstprüfung vorzunehmen am ehesten geneigt sei4). — Und so wird noch bei manchen anderen Gelegenheiten die ethische Seite hervorgehoben5). F. Im Einzelnen ist die Zahl der Fälle, in denen die Begründung der bezüglichen Gesetze als gelungen bezeichnet werden kann, so gross, dass Beispiele verschiedensten Inhalts sich leicht darbieten. 1. Wer seinen Nebenmenschen auf irgend eine Art an Geldeswerth übervortheilt hat, sollte nach dem Gesetze ausser dem durch Zuschlag eines Fünftels erhöhten Schadenersätze an den Benachtheiligten noch ein Schuldopfer ins Heiligthum zur Sühne vor Gott bringen (3. Mos. 5, 2026־). Der Grund hiervon, ist nach Ghinnuch, weil jede Unredlichkeit nicht ein 1J 601, 2 zu 5. Mos. 25, 4; 464, 2 zu dem Verbote, vom lebendigen Leibe des Thieres Stücke zum. Essen nicht abzuschneiden. .2 ,62 ף .2 ,95 (8 .2 ,363 ף .2 ,179 .2 ,178 .2 ,121 .2 ,82 .2 ,79 (6

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