Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1871
- Date
- 1871-01-01
- Page
- – (sequence 32)
- Language
- German
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29 Heiligthums (5. Mos. 12, 7. 12. 17 f.; 14, 23. 26; 3. Mos. 19, 24) bemerkt wird: der Tempelsitz solle dadurch für das gesammte Volk zu einer Bildungsstätte werden, welche religiöse Gesinnung und wissenschaftliches Streben anrege1). Doch kommt es auch vor, dass die offenbar bestimmende politische Rücksicht übergangen wird zu Gunsten einer anderen, die dem Verfasser hervorzuheben wichtiger scheint2). B. Es werden nämlich manche Vorschriften von einem höheren Standpunkte aus betrachtet und bei ihrer Begründung erweiterte, über ihre unmittelbare Sphäre hinaus liegende Gesichtspunkte geltend gemacht. So erblickt der fromme Verfasser in den Bestimmungen des Erbrechts den religiösen Gedanken göttlicher Fügung, welche der Mensch dadurch ehren soll, dass auch der Besitzstand nicht gewaltsam verschoben und den Familienkreisen nicht willkürlich bei einem eintretenden Todesfälle entzogen werde, was Gott durch seinen Segen ihnen einmal gewährt habe3). — Die Besprechung des Heiligthums und Opferwesen3 wird durch eine Ausein־ andersetzung über Wesen und Wirkung wahrer Frömmigkeit eingeleitet4). Es wird da wie anderwärts5) die Rückwirkung frommer Handlungen auf die religiöse und sittliche Veredelung des Gemüths hervorgehöben und in dem festen Glauben an eine höhere Weltordnung die biblische Lehre6) eingeprägt, dass die Segnungen des Himmels sich denen zuwenden, welche ein gottgefälliges Leben führen; was Ghinnuch auch meint, wenn es nach seiner mystischen Anschauungsweise 7) eine gegenseitige Anziehung zwischen göttlicher Lebensrichtung, die vom Menschen ausgeht, und göttlicher Segensspende, die von oben kommt, annimmt und lehrt8). Auch dadurch wird zuweilen der Gesichtskreis erweitert, dass auf den Zusammenhang hingewiesen wird, in welchem anscheinend ver- .2 ,356 ף 2) 400, 2 bei der Besprechung des Erbrechts. 3) 400, 2. 4) 95, 2. 5) Z. B. 270, 2. 448, 2. 6) 5. Mos. 10, 12. 13 wird im Chinnuch 95, 2 angeführt. 7) Näheres darüber s. weiter unten. 8) 68, 2. 66, 2. 68, 4 Schluss. 76 Anfang. 80, 2. 95, 2. 96, 2. 182, 2. 213,2. 429, 2. 448, 2. 559, 2. 606, 2.