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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1871-01-01 · 1871 · page 31

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1871
Date
1871-01-01
Page
– (sequence 31)
Language
German
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IRI
…/2720904-2720939--030-2722452
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28 grosse Uebelstände unter den Menschen herbeiführe, blutige Fehden errege und das abscheulichste der Laster, die Angeberei, hervorrufe1). — Den Richter, sagt er, wegen seines Urtheilsspruchs zu schmähen, sei unter Anderem schon deshalb untersagt (2. Mos. 22, 27), weil der Richter durch keine Befürchtung eingeschüchtert, durch keine — leicht herbeigeführte — Auflehnung bedroht werden dürfe, wenn die bürgerliche Ordnung bestehen soll2). — Ebenso solle man dem Fürsten nicht fluchen (2. Mos. das.), weil die naturgemässe. Vertheilung menschlichen Thuns und Schaffens nicht bestehen könne ohne gesetzlichen Schutz, diesen aber irgend eine Autorität im Staate gewährleisten müsse, welche selbst dann, wenn sie durch unyollkommne, über gerechten Tadel nicht erhabene Personen vertreten sei, eben durch die Abwehr verwirrender Unordnung und Verhütung gänzlicher Auflösung aller gesellschaftlichen Organisation Rücksicht und Schonung hinlänglich verdiene3). — Darum dürfe aber ferner die Rechtshülfe im Staate nicht verweigert werden, da das Recht eine Säule des Staatsgebäudes sei4). — Aus demselben Grunde dürfe der Richter keinerlei Unrecht in sein Urtheil einfliessen lassen5), müssen die Parteien vor Gericht ganz gleich behandelt werden6), dürfe Niemand durch Zurückhaltung seines Zeugnisses in einer ihm hinreichend bekannten Sache die Rechtspflege beeinträchtigen7). — Denselben Hinweis auf die Bedingungen jeder sittlichen Gemeinschaft finden wir bei dem Verbote der Unredlichkeit im Verkehr8), bei der Verpönung jeder Art von Beraubung9), bei dem Verbote, auf Wucher ausgehende Verträge zu schliessen10), bei der Vorschrift, welche der Majorität ein entscheidendes Gewicht in Collegialbe- Schlüssen zuspricht11), bei dem Verbote der Selbsthülfe in der Pfändung eines Schuldners12). — Hierher gehört auch, was bei dem Gesetze vom Zehnten (8. Mos. 27, 82) über die damit zusammenhängende Vorschrift von der Verzehrung mancher gesetzlich verordneter Gaben am Orte des .2 ,245 ף .2 ,75 (2 3) 77, 2. 4) 54 Schl., angeknüpft an 2. Mos. 22, 8. 5) 241, 2 zu 3. Mos. 19, 15 Anf. 2 ,217 ף zu 3. Mos. 19, 15 Schl. 7) 120, 4 zu 3. Mos. 5, 1 Schl. 8) 340, 2 zu 3. Mos. 25, 14. 9) 237, 2 zu 3. Mos. 19, 13. 10) 74, 2 zu 2. Mos. 22, 24. “) 67, 2 angeknüpft an 2. Mos. 23, 2. 12) 594, 2 zu 5. Mos. 24, 10.

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