Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1866
- Date
- 1866-01-01
- Page
- – (sequence 105)
- Language
- German
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103 Thier, nach Aristoteles' Ausdruck*) cganz und ohne Fehl* sei. Auf diesen anerkannten Grundsatz fassend, dass jeder Leibesfehler das Thier zum Opfer untauglich mache, schliesst nun Theophrastos, nach seiner uns bereits (s. oben S. 76) entgegengetretenen Weise, von dem zugestandenen Aeusseren a fortiori auf das wesentlichere Innere, und will in der bösen Natur der wilden oder schädlichen Thiere einen unvertilgbaren innern Makel erkannt wissen, der ihre Verwendung zum Opfer verbiete. Diejenigen Thiere also, welche wegen ihrer Bösartigkeit getödtet werden dürfen, sind eben deshalb unwürdig. geopfert zu werden; und die gutartigen Thiere, durch deren Darbringung die Ehrfurcht gegen die Götter nicht verletzt würde, können ohne Verletzung des alle lebende Wesen umfassenden Naturrechts nicht getödtet werden. — Dem Dilemma folgt auf dem Fusse ein Trilemma (Z. 315—339). Es beruht auf einer Dreitheilung der Opfer nach ihren Anlässen in Verehcia88i^- ° e cahon de rungsopfer, Dankopfer. Bittopfer. Ausgesprochener Maassen °Pf6r- (Z. 316) liegt der Trichotomie die Auffassung zu Grunde, dass die zu Darbringungen an die Gottheit auffordernden Regungen denen gleichartig seien, welche der Mensch edlen Menschen gegenüber zu empfinden und in Geschenken zu äussern pflegt; ebenso wird wiederum (Z. 333) der Gottheit bei Beurtheilung und Aumahme des Dargebrachten derselbe Maassstab zugetraut, welchen der Gaben empfangende Mensch anlegt; und von dem früher festgestellten Grundsatz aus, der die Tödtung zahmer, allein zum Opfer tauglicher Thiere für einen Act der Ungerechtigkeit erklärte, wird dann die Verwerfung der Thieropfer seitens der Gottheit nach allen drei Richtungen der Trichotomie erwiesen. Denn Gott so wenig wie der edle Mensch wird eine mit Ungerechtigkeit gegen Andere verknüpfte Handlung als Zeichen der Vereh rung entgegennehmen wollen (Z. 322—327). Ferner kann ein öffentlicher Wohlthäter (svsQysTrjgj, dem zum Dank für seine Verdienste nach hellenischer und besonders attischer Sitte ein goldener Kranz zuerkannt worden (azscpccvoir} Z. 332), sich wenig geschmeichelt fühlen, wenn er erfährt, dass der Dank auf Kosten Dritter abgestattet, das Gold zum Kranze geraubt ist; und gleicherweise wird der Opfernde sich nicht durch einen räuberischen Eingriff in das Recht, *) Athen. 15, 674 f. (= Rose fragm. Artet. 98): '^ctot&tjs & *9> -Sufwtow'o» (pTjalv ort ovdsv v.oloßov itQOßtpsQOiiev itQÖs rovg deovg äXXcc rsXsia v.al olcc.