Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1866
- Date
- 1866-01-01
- Page
- – (sequence 75)
- Language
- German
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73 sondern die Handvoll Mehl eines delphischen Bauern für das frömmste Opfer. * Erst nach vollzogener Absonderung aller dieser zum Theil werthvoller, aber insgesammt von fremder Hand eingelegter und daher störender Zusätze lässt sich Theophrastos' Gedankengang ungehindert überblicken. Er bewegt sich in einer ununterbrochenen Reihe von Syllogismen, deren zuweilen bis zur Weitläufigkeit regelrechte, den Peripatetiker verrathende Formulirung nur* hie und da von einem leisen paränetischen Anhauch durchzogen ist. Der erste Syllogismus (Z. 122—132) geht von dem Gedanken aus, dass die Feldfrüchte, als Erzeugnisse des die Civilisation (vopiptos £ijv Z. 131) begründenden Ackerbaues, der Menschheit edelster Besitz und daher das würdigste Zeichen ihres Dankes für die göttlichen "Wohlthaten seien. — Dann folgt eine Kette von Schlüssen (Z. 132—158), welche an das griechische Volksbewusstsein anknüpfen, wie es sich in der sprachlichen Bezeichnung des Opfers als cfrommer Handlung (officc Z. 137)J kund giebt, und nachzuweisen suchen, dass blutige Opfer die Bedingungen der Frömmigkeit verletzen; denn der Begriff der Frömmigkeit schliesse den der Friedfertigkeit und allseitigen Schonung in sich, sei also mit schonungsloser Tödtung der Thiere unvereinbar. Ferner gebiete die Frömmigkeit strenge "Wahrung der Grenzen des Mein und Dein; nach der gewöhnlichsten Moral, und, wie sich schon aus dem Gang der theophrastischen Schlussfolgerung ergiebt, auch nach dem griechischen Sacralrecht wird das durch Diebstahl oder Raub beschaffte Opfer von der Gottheit verworfen; und welch ärgerer Raub kann an einem lebendigen Wesen begangen werden, als der von jedem Thieropfer unzertrennliche Raub des Lebens (Z. 142)? Volles Eigenthumsrecht selbst den Göttern gegenüber (Z. 156) hat der Mensch nur an den Feldfrüchten; denn diese erwirbt er sich durch seine Arbeit; der gesetzlichen Vorschrift, von seinem Eigen zu opfern, wird also nur durch Darbringung von Getreide genügt. Die von Spielerei nicht freie Art, wie mit diesen Grundsätzen das Anrecht der Menschen auf den Bienenhonig in Einklang gebracht wird (Z. 148—154), findet ihren wenigstens erklärenden Anlass in der grossen Bedeutung der Honigspende für die ältesten und heiligsten griechischen Culte, wie ihr denn auch Theophrastos selbst späterhin die zweite Stelle in der geschichtlichen Reihenfolge der