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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1865-01-01 · 1865 · page 87

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1865
Date
1865-01-01
Page
– (sequence 87)
Language
German
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IRI
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:S5 Eine Wittwe hatte, ehe sie ihre Ketuba ausgezahlt erhalten, sich wieder verheirathet. Sie kann auch jetzt noch den vorgeschriebenen- Eid ablegen, respondirt R. Scherira (4. 4, 43), und ist nicht anzunehmen, dass sie ihrem gegenwärtigen Mann zu Liebe einen falschen Eid leisten werde.1) Eine von ihrem Manne geschiedene Frau hatte sich wieder verheirathet, und die mit ihrem ersten Manne erzeugten kleinen Töchter mit sich in das Haus ihres gegenwärtigen Mannes genommen. Der Vater wollte nicht zugeben, dass . seine Töchter in dem Hause eines fremden Mannes verbleiben; die Mutter entgegnete, sie könne nicht ihre Kinder bei einer Stiefmutter belassen (der erste Mann hatte ebenfalls wieder geheirathet). Da sagte nun der Vater, so will ich sie zu einer mir verwandten Wittwe geben und dort für ihren Unterhalt sorgen. R. Scherira respondirt (4. 4, 46), nach der talmudischen Norm verbleibt die Tochter bei der Mutter, auch wenn diese sich wieder verheirathet; es können also nicht in dem vorliegenden Falle die Töchter der Mutter entrissen werden. Nur ist, wenn die Töchter heranwachsen und der Stiefvater nicht ein sittlich unbeanstandeter Mann ist, auf die Worte des Vaters zu hören, er will sie wohl bei der Mutter, aber nicht bei deren Manne lassen. Aber noch ein anderer Umstand ist Invasionen gewöhnlich, gelockert, und man hatte za befürchten, wie Scherira berichtet, die Frau werde durch Hülfe dieser Ankömmlinge die Scheidung erzwingen (oder aus dem Judenthum treten). In späterer Zeit kam man hiervon ab. Zwar meint mancher Autor, wenn nicht böswilliges Verlassen, sondern ein innerer Widerwille vorwaltet, sei der Mann zur Scheidung zu zwingen; und von dieser Auffassung ausgehend schriebR. Samuel aus Paris mit Berufung auf die Verorduung der Geonim an R. Tarn (vgl. oben S. 33), den Mann zu zwingen: auch ist dieses die Meinung Maimonides' (Ischut 14, 8). Die oben (das.) angeführte Erwiderung R. Tam's ist jedochdie heutige Norm: es findet nach keiner Seite Zwang statt: Die Frau wird jedoch nicht gezwungen, zum Mahne zurückzukehren, der Mann auch beim Vorgeben des Widerwillens nicht zur Scheidung. ') Vgl. oben S. 26. Zu erwähnen ist hier noch die bei Baal Haüttur 66 a angeführte Meinung R. Scherira's, die Ehefrau müsse den in einem Processe ihr zuerkannten Eid ableisten und kann ihr Mann nicht dagegen Einspruch erheben. Vergl. oben S. 38. — Responsen des R. Meür aus Rothenburg wird Resp. 704 im Namen des R. Jehudai Gaon angeführt, der Ehemann könne faus dem oben S. 38 angegebenen Grunde) sich dagegen widersetzen. Baal Hai'ttur a. a. 0. führt auch diese Meinung an, macht aber nicht R. Jehudai' namhaft.

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