Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1865
- Date
- 1865-01-01
- Page
- – (sequence 85)
- Language
- German
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83 ben, seine Erben legten mahomedanischen und jüdischen Käufleuten das von dem Verstorbenen geführte Handelsbuch und andere Rechnungen vor, und sie fanden sie geordnet. In diesem Buche waren Geschäfte eingetragen, die A. mit B. gemacht, und es ergab sich, dass B. manche Summe schulde. Die Erben forderten B. auf, sein Buch vorzulegen, um, wie üblich, die Gegenrechnung von Kaufleuten anstellen zu lassen. B. erwiderte, er habe nicht Buch und Rechnung, und er sei nichts schuldig. Die Erben sagten ihm, er müsse doch eingestehen, mit ihrem Vater durch lange Zeit Geschäfte gemacht zu haben. B. bejahete es, blieb aber dabei stehen, er sei. nichts schuldig. Saadia, hierüber angefragt, respondirt (5. 5,13): B. ist verpflichtet, wie aus Schrift und Mischna nachzuweisen, sein Buch vorzulegen und die Rechnungen mit einander vergleichen zu lassen. Allein, er sagt, er habe nicht Buch und Rechnung. Hier sind drei Fälle möglich: er hat das Buch und verbirgt es vorsätzlich, weil sich daraus ergeben würde, dass er an A. schuldet; oder er hat es aus dieser Ursache vorsätzlich vernichtet-, oder es ist wirklich abhanden gekommen und er schuldet in der That nicht. B. muss daher einen Eid ableisten, dass er nicht das Buch verborgen oder vernichtet, und dass er nichts an A. schulde.4) R. Scherira, der vorletzte Gaon zu Pumbedita, ein Hann von grosser Autorität auf talmudischem Gebiete, respondirt auf mehrere interessante Anfragen. A. hatte seiner Frau eine Sclavin gekauft und sie wurde schwanger. Sie gebar einen Knaben, den A. nach der Synagoge brachte und daselbst beschneiden Hess. Nach dem Vater befragt, bekannte er sich zur Vaterschaft. Einige Zeit, hierauf schenkte er dieser Sclavin die Freiheit und verstarb. Die Erben A.'s traten die Erbschaft an und behaupteten, dass dieser Sohn, da dessen Mutter erst nach seiner Geburt die Freiheit erhalten, nicht nur nicht miterbe, sondern auch als Sclave verkauft werden könne. B. Scherira respondirt hierauf (3. 6, 15): Ueber diese Frage ist schon von früheren Geonim verhandelt worden. R. Eleasar Alluf fragte hierüber bei R. Paltoi und R. Natronaä an, und beide erklärten, der Sohn, den Jemand mit seiner Sclavin erzeugt, ist als Freier 4) Das Responsum ist aus dem Arabischen übersetit. 6*