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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1865-01-01 · 1865 · page 84

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1865
Date
1865-01-01
Page
– (sequence 84)
Language
German
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IRI
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m moeht, um sie zu heirathen. Es wurde eine Aussöhnung versucht, aber vergebens; der Mann erklärte sich endlich zur Scheidung befreit, doch unter der Bedingung, dass seine Frau nicht B, heirathe. Nicht lange hierauf erschien B. mit den Eltern der Frau vor Gericht und verlangte die Erlaubniss, sie zu heirathen; das Gericht wies ihn ab. A., der nun seinen Verdacht vollständig gerechtfertigt sah, legte den Scheidebrief in die Hand zweier in der Stadt Angesehenen und sagte ihnen, dass sie ihn erst, nachdem B. abgereist sei, übergeben sollten.2) B. reiste aber nicht ab und heirathete die Frau. Saadia, hierüber angefragt, respondirt (3. 2, 9): Diese Frau ist aus zweifachem Grunde nicht als geschieden zu betrachten. Erstens ist der Scheidebrief nicht in ihre Hände gelangt. Dass der Mann sich zur Scheidung verstanden und den Scheidebrief geschrieben, ändert hieran nichts; so lange nicht der Scheidebrief in die Hand der Frau kommt, wird sie als Ehefrau betrachtet. Zweitens, da A. erklärte, er scheide sich nur unter der Bedingung, dass seine Frau nicht B. heirathe, so ist überhaupt die Scheidung ungültig, da eine solche Bedingung nicht gemacht werden darf.8) — Aber auch abgesehen hiervon, selbst wenn der Scheidebrief bedingungslos gewesen und er in die Hand der Frau gelangt wäre, so dürfte sie B. nicht heirathen, und müsste sie ihn, hat sie dennoch solches gethan, verlassen. Auf B. lastet nämlich ein dringender Verdacht: A. hatte ihm die Zusammenkunft mit seiner Frau untersagt, und er setzte dennoch die Zusammenkünfte fort; er beeilte sich ferner, als er von der Scheidung hörte, sich die Frau antrauen zu lassen. Bei solchen gravirenden Umständen, wo ein gegründeter Verdacht des Ehebruchs vorliegt, ist die Erheirathung untersagt, und wenn sie dennoch erfolgte, die Ehe aufzulösen. Interessant durch die Mittheilung über die damaligen mercantilischen Verhältnisse ist folgende Anfrage. A. war gestor- *) In dem aus dem Arabischen übersetzten Responsum heisst es "»D1"?") •HDN1 .. Un3 .. MCM; es muss aber offenbar sein: 1DN *jrü *) Nach Miscbna Gittin 82. Durch die Scheidung soll die Frau sich selbst wiedergegeben werden, ihre volle Selbstbestimmung erhalten und sich nach Belieben wieder verheirathen können. Durch eine Bedingung, wie die im Text gedachte, ist sie gleichsam nur theilweise geschieden: für B. ist sie noch Ehefrau. Vgl. übrigens Alfasi, b. Aderet, R. Ascher z. St., vgl. auch b. Aderet Reep. 1. Thl, 1168.

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