Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1865
- Date
- 1865-01-01
- Page
- – (sequence 83)
- Language
- German
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tt die Aeltesten muss Jedermann Gehorsam leisten, der sich Weigernde ist mit dem Banne zu belegen.9) Jede Stadt kann nach der talmud. Norm Einrichtungen zum Wohle des Gemeinwesens treffen und muss Jedermann ihnen nachkommen; und welche dringendere Aufforderung hierzu als in dem vorliegenden Falle, wo der Frieden der Ehe bedrohet ist!" Der obige Vorgang scheint auch folgende Anfrage veranlasst zu haben. A. hatte bei B. ein Pfand deponirt, die Eroberer nahmen B. gefangen und droheten ihm mit dem Tode; B., um sein Leben zu retten, gab ihnen das Pfand. R. Chanina, angefragt, ob B. das Pfand zu ersetzen habe, respondirt (4. 9, 1), wenn die Plünderer in das Haus B.'s eingedrungen und unter anderen Gegenständen das Pfand mitgenommen, so braucht B. keinen Ersatz zu leisten; hat er es aber ihnen gegeben, um sich loszukaufen, so muss er nach der talmudischen Norm „Wer durch das Geld eines Anderen sich rettet, muss es bezahlen'' (Baba Kama 117), Ersatz leisten. R. Saadia war epochemachend als Philosoph, Exeget und erster Uebersetzer der Schrift in das Arabische. Nicht minder bedeutsam sind seine Leistungen auf talmudischem Gebiete, wo er als Verfasser von Commentaren und selbstständigen Werken glänzt.1) Die Tiefe und Klarheit seines. Geistes bewährt sich auch in den Responsen, von denen mehrere in dieser Sammlung vorliegen. Sie zeigen scharfe Exposition und systematische Entwickelung, gepaart mit umfassender, tief eingehender Gelehrsamkeit. Wir müssen auf eine detaillirte Darstellung verzichten, und beschränken uns auf das Inhaltliche mancher Responsen. A. wohnte mit seiner Frau in dem Hause ihres Vaters. Ein Fremder, B., frequentirte in seiner Abwesenheit dieses Haus und erregte den Verdacht A.'s. Einige Zeit hierauf erschien die Frau A.'s vor Gericht und verlangte, von ihrem Manne geschieden zu werden. A. beklagte sich, B. sei die Veranlassung dieses Verlangens, er habe seine Frau hierzu ver- 9) Der Bann war ein Rechtsmittel, da sonstiger Zwang nicht zu Gebote stand. Als daher Ende des vorigen Jahrhunderts die jüd. Gerichtsbarkeit aufhörte, folgte ihr auch bald das Aufgeben des Bannes, der nur zuweilen zu religiösen Zwecken angewendet wurde. *) Vergl. Münk Notice sur Saadias. 6