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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1865-01-01 · 1865 · page 82

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1865
Date
1865-01-01
Page
– (sequence 82)
Language
German
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IRI
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8 fr schrieb der Mann selbst für die'kleinste Mitgift eine grosse- Summe. Durch das Abhandenkommen der Ketubot gerieth man über das, was der Mann verschrieben hatte in Ungewissheit. Es wird nun bei R. Chanina Auskunft verlangt, und dass er zugleich über Manches aus. dem Eherechtlichen Aufschluss gebe. R. Chanina erwidert (4. 4, 16") sehr eingehend. Er verbreitet sich über das der Frau Zukommende bei Scheidung durch Verlassen von Seiten der Frau, und bei gewöhnlicher Scheidung. Im letzteren Falle bekommt die Frau die Ketuba und die Mitgift ausbezahlt. Es pflegt aber der Mann bei der Heirath, der Frau noch eine Zugabe.zu der Ketuba (Tosafot Ketuba) zu verschreiben. In unserer. Academie (Pumbedita) ist nun folgender Brauch. Besitzt der Mann Immobilien, so bekommt die Frau die Hälfte, dieser Zugabe, wo nicht, so verliert sie sie; denn diese Zugabe wird nur verschrieben, um der eigentlichen Ketuba mehr Kraft zu geben.8) — Gehet eine Ketuba verloren und man weiss oiicht deren Höhe, so vergleicht man die Ketubot der Verwandten dieser Frau und siehet, was den aus dieser Familie sich verheirathenden Mädchen gewöhnlich von Seiten des Mannes verschrieben wird. Dieses ist die Norm unserer Academie: habet Ihr einen anderen Brauch, so ^befolget ihn, wo nicht, richtet Euch in Zukunft nach dieser Norm. Für den vorliegenden Fall reicht jedoch diese Norm nicht aus, denn es sind alle Ketubot abhanden gekommen. Hier ist nun in folgender "Weise vorzuschreiten. Die Aeltesten (Vorsteher) sollen sich zusammenthun und ermitteln, wieviel die Reichen, die Mittelleute, die Armen ihren Frauen bei der Heirath zu verschreiben pflegen. Die Männer, die dem Blutbade entronnen, sollen ihren Frauen eine neue Ketuba nach diesem Massstab schreiben, und in der Ketuba den Vorfall bemerken, der hierzu Veranlassung gab. Denn würde nicht in der Ketuba die Veranlassung erwähnt werden, so würden, nach dem Datum dieser neuen Ketuba zu urtheilen, die in dieser Ehe früher erzeugten Kinder als aussereheliche erscheinen. Jenen Frauen aber, deren Männer umgekommen sind, wird die Ketuba nach gedachtem Massstab ausgezahlt. — Dieser Feststellung durch 8) Vergl. auch Baba Mezia 104. Ferner das Responsum Saadia's 4. 3, 6, b. Aderet Responsen 1. Tbl. 1248.

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