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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1865-01-01 · 1865 · page 81

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1865
Date
1865-01-01
Page
– (sequence 81)
Language
German
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IRI
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79 ist Usus bei den Gerichten, dem Sohne anzurathen, seine Forderung an einen Anderen zn cediren.4) Ein anf beiden Augen erblindeter Mann kann nicht Richter sein. Ist er aber ein umsichtiger Mann, dessen Urtheil man bedarf, so sollen, erklärt R. Nachschon (4. 7,11), zwei Ger meindevertreter (G^lött) sich ihm zur Seite setzen (und im Verein mit ihm das Urtheil sprechen). R. Zern ach respondirt (3. 2, 24), in dem Scheidebriefe bedarf es nicht des Namens des Vaters des Mannes und des Vaters der Frau.6) Jemand producirte eine gerichtlich recognoscirte Urkunde, es entstand aber Zweifel an der Echtheit der Unterschrift der recognoscirenden Richter. Zwei Männer traten nun auf, die die Echtheit der Unterschrift Eines der Richter bezeugten. — Es wird respondirt (4. 7, 3), die Urkunde ist hierdurch noch nicht vollständig legitimirt (die Legitimation muss nach talm. Recht von dem aus drei Richtern bestehenden Collegium unterschrieben sein)-, es liegt aber jedoch, da die Unterschrift eines Richters anerkannt ist, gleichsam die Aussage eines Zeugen für die Richtigkeit der Urkunde vor, und wird die Gegenpartei wenn auch nicht zur Bezahlung, doch zur Eidesableistung verurtheilt.6) Von R. Chanina bringt diese Sammlung mehrere ausführliche Responsen. Wir heben hervor: Eine von zahlreichen Juden bewohnte Stadt wurde erobert, und die Eroberer bezeichneten ihren Sieg mit Blutbad und Plünderung. Unter den vielen bei dieser Gelegenheit abhanden gekommenen Gegenständen befanden sich auch die Ketubot der Frauen. In der Regel übernimmt der Mann die Dafürhaftung für die von der Frau mitgebrachte Mitgift, da er den vollständigen Ni essbrauch der Mitgift ziehet. *) In dieser Stadt war nun der Brauch, dass die Mitgift in der Ketuba verzeichnet wurde, auch ver- 4) Dieses Responsum anonym und wie Anm. 1. *) Dieses wird auch Baal Haittur 13 a im Namen des R. Zemach angeführt. Vgl. auch b. Aderet Responsen. 1 Thl. 2008. 2013. 8) Ein Zeuge veranlasst in Civilfallen einen Eid oder entbindet von demselben. Vergl. Der gerichtliche Beweis S. 115, 143. — Bei diesem Responsum dasselbe Verhältniss wie Anmerk. 1. 4. T) Vergl. Ginmdlinien des mos.-talmud. Eherechts S. 33^

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