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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1865-01-01 · 1865 · page 79

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1865
Date
1865-01-01
Page
– (sequence 79)
Language
German
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n dem Hinscheiden eines Nasi nicht zu trauern, da die Nachricht gewöhnlich erst nach einem Jahre zu ihnen gelängt."9) Jemand hatte seine Tochter verheirathet und ihr rechtlich zugesichert, sie solle nach seinem Tode ein gleiches Erbtheil mit ihren vier Brüdern haben, d. i. den fünften Theil des Vermögens erben. Später heirathete er wieder und verschrieb den grössten Theil seines Vermögens seinen in der zweiten Ehe erzeugten Töchtern, den Kindern aus der ersten Ehe hinterliess er nur einen kleinen Theil. Jene Tochter verlangte nun den fünften Theil des ganzen Vermögens, da solches ihr von dem Vater zugesichert worden war. R. Natronai* (4. 3, 9) weiset dieses Verlangen als ungerechtfertigt zurück. Dem Vater, sagt er, stand unstreitig das Recht zu, seine Güter zu verkaufen oder zu verschenken, denn er hatte jener Tochter nicht die Schenkung eines gewissen Hauses oder Feldes u. s. w. gemacht, sondern ihr nur zugesagt, dass sie nach seinem Tode gleichzeitig mit ihren Brüdern erben solle. Bis zu seinem Tode gehört also das Vermögen ausschliesslich ihm, und kann er hierüber nach Gefallen disponiren. Hat er nun die Disposition zu Gunsten der Töchter der zweiten Ehe getroffen, so ist sie rechtsgültig; jene Tochter erhält also nur den fünften Theil der Erbschaft, die er den Kindern aus der ersten Ehe zurückgelassen. Einem Kläger wurde ein Eid zuerkannt, er weigerte sich aber ihn zu leisten, bis der Beklagte das Object des Processes bei Gericht niedergelegt. Denn, wendete er ein, der Beklagte könnte sein Vermögen bei Seite schaffen, und ich habe dann vergebens den Eid geleistet. Es wird respondirt (4. 5, 16), die Einwendung ist gegründet, und hat der Beklagte entweder die streitige Summe oder ein Pfand in gleicher Höhe zu deponiren. Dieses ist, wird hinzugefügt, der Brauch bei allen (jüdischen) Gerichten.1) 9) Dieser Nachsatz zeigt die Zusammengehörigkeit des fernen Abendlandes mit Babylon in religiöser Beziehung, ferner, welcher Zeit es be* durfte, um von den Euphratgegenden nach Spanien oder Frankreich zureisen. *) Aehnlich respondirt Ibn Migasch 64. — Obiges Responsum ist anonym, es gehet ihm aber ein die Aufschrift „R. Natronai" habendes Resp. voran. Daher im Texte „Es wird respondirt", ohne Benennung einea Autors. — Unter mehreren Responsen R. Natronäi's, die diese (Sammlung'

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