Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1865
- Date
- 1865-01-01
- Page
- – (sequence 65)
- Language
- German
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63 verlassen werde, als er wissen konnte,7 dass A., da man nur. an einer gewissen Zeit miethet, keinen Miether finden werde. A. hatte B. eine Summe übergeben, dass er damit Geschäfte treibe und sie den Profit gemeinschaftlich theilen. Bald hierauf verstarb B. und Hess minorenne Kinder zurück. In seinem Handelsbuche fand man verzeichnet, dieses und jenes Pfand sei für einen Theil der von B. übergebenen Summe eingelegt worden, und dieses wiederholte sich mehreremal. Der Vormund der Kinder B.'s vermeinte, in deren Interesse einzuwenden, ein Buch sei nicht zuverlässig; und vielleicht habe B. schon zurückbezahlt und vergessen, die Bemerkung der Abzahlung dem Buch anzufügen. R. Ascher respondirt (86, 1), schon in der Mischna (Schebuot 44) findet sich, dass dass das Buch (Dp3D, eigentlich Tafel, mva%) des Kaufmanns beweisend sei. Zwar habe es nicht volle Beweiskraft und muss noch ein Umstand hinzutreten, um ihm ganze Glaubwürdigkeit zu verschaffen; in dem vorliegenden Falle findet sich aber dieser Umstand, da bei jedem Pfände eingetragen ist, es sei für die Summe B.'s, und keine Vermerkung darneben, dass die Summe an B. zurückgezahlt wurde und die Pfänder nun nicht mehr, auf seine Rechnung zu bringen seien. Der Vormund muss zwar das Recht der Minorennen mit aller Kraft vertreten, aber nicht, wo das Recht sich offenbar nicht auf ihrer Seite befindet: die Pfänder sind daher ungesäumt an A. zu übergeben. Aus den Responsen des R. Ascher vernehmen wir auch manches in der Gemeinde zu Toledo und anderen Gemeinden Spaniens Uebliche. Ein Schuldarrest, erklärt R. Ascher auf eine Anfrage aus Burgos (68, 10), findet nach talmudischem Recht, selbst wenn der Schuldner sich mit seiner Person ver- ,>.... . » ■ - ■ - pbligirte, nicht statt (vgl. oben S. 45). Doch ist es Brauch in den Gemeinden, dass, wenn Jemand nicht seinen Beitrag zu den an den König zu entrichtenden Steuern leistet, man ihn, bis er den peitrag abgetragen, inhaftire. Die Schuldverschreibungen pflegten die Formel zu enthalten, sie seien zahlbar an Jedermann, der sie producirt.. E9 wurde angefragt, ob der Producent einer Vollmacht desjenigen bedarf, den die Schuldverschreibung» ausgestellt wurde. R. Ascher respondirt (68, 12): In Toledo bedarf es einer Voll-