Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1865
- Date
- 1865-01-01
- Page
- – (sequence 56)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2720904-2720935-2720936--0565-2721807- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
54 Tage ansässig gemacht hat, gemeinschaftlich zur Armenversorgung beitragen, und dasselbe gilt auch hinsichtlich der Steuern. A. entrichtete von früher eine grosse Steuer an den Für: sten-, auf sein Ansuchen befreite ihn derselbe von dem Beiträge zu den von der Gemeinde zu entrichtenden Steuern. Dieses stehet nicht in der Macht des Fürsten, respondirte R. Meir (134, vgl. auch Cremona 222); wer der Gemeinde angehört, muss mit ihr tragen. Will der Fürst A. begünstigen, so möge er ihm einen Theil der Steuer erlassen, die er unmittelbar von ihm beziehet. „Das Recht der Obrigkeit ist Recht, aber nicht ihr Unrecht;" und hier ist das Unrecht um so grosser, als der Fürst der Gemeinde selbst nichts von der Steuersumme erlässt, sie also den ausfallenden Beitrag A.'s zu entrichten haben wird. Ein Jude, der viel bei Hofe aus- und eingegangen war, -starb und der König riss nicht nur sein Vermögen an sich, sondern befahl dem jüdischen Gerichte, öffentlich unter Bann und Beschwörung ausrufen zu lassen, wer dem Verstorbenen Angehörendes in Aufbewahrung oder sonst habe, solle es an den Hof ausliefern. Dieser Bann hat keine Kraft, wurde respondirt (Resp. 813); das Recht der Obrigkeit, aber nicht ihr Raub, ist Recht.4) Nicht minder betrübend als die Vexationen durch Steuern war die dem Raubwesen des Mittelalters entsprechende gewaltsame Gefangennehmung einzelner Juden,, um ein Lösegeld von ihnen zu erpressen. Auch hier entstanden Fragen, deren Entscheidung man bei hervorragenden Zeitgenossen nachsuchte. So wurde bei R. Meir über folgenden Fall angefragt. Ein Mann, der Lehrer in einem Hause war und dem Hausherrn eine Summe aufzuheben gegeben hatte, wurde gewaltsam gefangen genommen. Der Hausherr wollte die aufbewahrte Summe auf seine Auslösung verwenden, der Gefangene verbat sich es und wollte lieber in der Gefangenschaft verbleiben.. R. Meir respondirt (Resp. 39), er sei auch wider seinen Willen' durch sein Geld auszulösen. Sich der Gefangenschaft aussetzen, ist eine Art Selbstmord; es drohet ihm die Gefahr4 4) Dieses Rcsponsuni ist ohne namentliche Angabe eines Autors. — Vgl. auch oben S. 48.